Gnadenzeit

[62] Gnadenzeit heißt die partikularrechtlich verschieden bemessene Zeit (bald ein Jahr, bald ein Halbjahr, bald ein Vierteljahr [Quartal]), während welcher die Erhen, besonders die Witwe und die (unversorgten) Kinder eines Besoldeten noch über die Sterbezeit (Sterbemonat, Sterbequartal) hinaus ganz oder teilweise die Einkünfte des erledigten Amtes als persönliche Wohltat beziehen. – Vgl. auch die Artikel »Deservitenjahr, Karenzjahr, Pension, Sterbemonat, Sterbequartal«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 62.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika