[175] Gottespfennig (Denarius dei), ursprünglich wohl eine in den Gotteskasten gelegte Gabe für die sichere Aufbewahrung eines Kaufbriefes in demselben; später (und heute nur noch partikularrechtlich, z. B. im Lübecker und Hamburger Stadtrecht, erwähnt) ist G. ein zur Bestärkung eines gültig abgeschlossenen (Kauf-, Miet- etc.) Vertrages gezahltes Geld, wofür sich anderwärts die Namen Arrha, Draufgeld, Weinkauf, Leitkauf, Haftpfennig u. dgl. finden.