Gottespfennig

[507] Gottespfennig, 1) (Gottesgeld), was bei einem Vertrage ein Contrahent dem andern gab, u. was, wenn der Vertrag gebrochen wurde, früher der Armenkasse anheimfiel, später der Contrahent behielt, welcher den Vertrag seinerseits erfüllt hatte; 2) daher so v.w. Hand- od. Reugeld.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 507.
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