Aufbewahrung

[87] Aufbewahrung von Urkunden (s. d.), auf die eine Bucheintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ist den Grundbuchämtern zur Pflicht gemacht. Eine solche Urkunde darf nur dann herausgegeben werden, wenn an ihrer Stelle eine beglaubigte Abschrift aufbewahrt wird (Reichsgrundbuchordnung, § 9). Über die amtliche Verwahrung von Testamenten s. Testament. Wegen der A. von Wertpapierens. Depot und Vormund, A. von Waren s. Lagergeschäft, Distanzgeschäft, Offerte und Verzug, A. von Geld s. Verwahrung und A. von Handelsbüchern und -Briefen s. Buchhaltung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 87.
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