Hammerwurf

[705] Hammerwurf. In altgermanischen Quellen erscheint der Hammer vielfach als ein heiliges Gerät, durch dessen Wurf (mit der rechten Hand unter dem linken Bein hindurch) das Recht auf Grund und Boden, auf Wasser und Flüsse und andre Befugnisse bestimmt werden konnten. Der H. findet sich insbes. zur Bestimmung der Entfernung, innerhalb deren dem Grundbesitzer gewisse Befugnis gegenüber der Nachbarschaft oder der angrenzenden gemeinen Mark zustanden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 705.
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