[621] Huissier (spr. ŭißjë, v. altfranz. huis, »Tür«), Türsteher, Türschließer, ursprünglich ein Hofdiener, der die Aussicht bei den Türen im Innern der königlichen Schlösser führte, jetzt ein Diener, der im Vorzimmer eines Ministers oder sonstigen hohen Staatsbeamten die Anmeldung und Einführung zu besorgen hat; auch Bezeichnung für die Diener parlamentarischer Körperschaften u. dgl. Im französischen Recht ist H. die Bezeichnung für Gerichtsvollzieher. Die Huissiers werden auf Vorschlag des Justizministers vom Präsidenten der Republik ernannt. Sie bilden wie die Avoués und Notare in jedem Arrondissement eine Gemeinschaft, indem sie aus ihrer Mitte eine Disziplinarkammer wählen, deren Oberaufsicht sie unterstellt sind. Vgl. Deffaux, Harel und Colin, Encyclopédie des huissiers (5. Aufl., Par. 1905, 4 Bde.).