[709]Hyperŏcha (griech., »Überschuß«), dasjenige, was nach Abzug der Forderung des Pfandgläubigers und der etwaigen sonstigen Hypotheken von dem Kaufpreis eines verkauften Pfandes übrigbleibt. Diesen Rest erhält der Pfandschuldner.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 709.