[784] Inädifikation (lat., »das Hineinbauen«), im juristischen Sinn Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück durch Einbauen. Nach § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehen bewegliche Sachen, also z. B. Baumaterialien, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (sogen. wesentliche [784] Bestandteile des Grundstückes geworden sind), in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über. Baut also A auf dem Grunde des B ein Haus, so wird B Eigentümer dieses Hauses und A kann nach § 951 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur so weit Vergütung von B verlangen, als dieser durch die I. bereichert wurde.