Inkolāt

[842] Inkolāt (Inkolatsrecht, v. lat. incola, »Einwohner«), früher entweder, wie z. B. in Böhmen und Schlesien, soviel wie Staatsangehörigkeit oder, wie in Bayern, Bezeichnung für eine bevorzugte Rechtsstellung der Angehörigen fremder (eingeschlossener) Gebiete.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 842.
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