[886] Interimsschein (Interimsquittung), im allgemeinen eine vorläufige Bescheinigung über eine Leistung, die bis zur Ausstellung einer endgültigen Urkunde Geltung haben und gegen diese zurückgegeben werden soll. Im Aktienverkehr sind Interimsscheine (Aktienzertifikate, Promessen) Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden, in denen also der Bezug der Aktien und damit das Mitgliedsrecht bestätigt wird. Sie sollen die Aktien vorläufig ersetzen und später gegen sie eingetauscht werden, dürfen aber nicht auf den Inhaber lauten (§ 209, Abs. 2, des Handelsgesetzbuches; vgl. Inhaberpapiere). Im Wechselverkehr kommen Interimsscheine insbes. dann vor, wenn die Erfüllung der aus dem Wechselschluß einer Partei obliegenden Verbindlichkeiten einstweilen ausgesetzt bleibt, also entweder die Valuta nicht gleich bei Ausstellung oder Begebung des Wechsels berichtigt (etwa weil abgewartet werden soll, ob der Wechsel vom Bezogenen eingelöst wird) oder aber der Wechsel nicht gleich bei Bezahlung der Valuta ausgestellt oder begeben wird (z. B. wenn ein Wechsel verkauft wird, den der Verkäufer noch nicht hat). Ersternfalls läßt sich der Geber des Wechsels einen I. über die geschuldete Valuta geben, der bei Zahlung der Valuta zurückzugeben ist; der Schuldner der Valuta kann über diese auch einen wirklichen Wechsel ausstellen (Interimswechsel). Letzternfalls läßt sich der Geber der Valuta über den Empfang der Valuta und die Zusage des Wechsels einen I. geben; auch ein solcher I. wird mitunter Interimswechsel genannt, ist aber kein Wechsel, da Gegenstand eines solchen nur die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme und nicht zur Anschaffung eines Papiers sein kann.