[945] Interimsschein, 1) der Schein, welchen ein Schuldner über eine eigentlich fällige, aber vom Gläubiger noch gestundete Leistung einer Schuld einstweilen ausstellt; ist derselbe in Wechselform, so heißt er Interimswechsel; 2) (Interimsactie), der auf einzelne Actieneinzahlungen vorläufig ausgestellte Schein, gegen welchen nach voller Einzahlung des ganzen Betrages die wirkliche Actie (s.d.) eingetauscht wird.