Intrădae jus

[895] Intrădae jus (lat., »Recht des Eintritts«), alte Gerechtsame fürstlicher Personen, nach der sie von ihren Landesuntertanen einen feierlichen Empfang sowie die Überreichung der Torschlüssel zu den Städten, in die sie einzogen, verlangen konnten, sobald sie das fragliche Gebiet zum erstenmal betraten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 895.
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