Jus connubĭi

[392] Jus connubĭi (lat.), Recht, mit den Angehörigen eines andern Staates oder Stammes oder Standes eine rechtsgültige Ehe einzugehen. Die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern in Rom sowie zwischen Römern und Ausländern war lange Zeit nicht zulässig.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 392.
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