Kirchenraub

[52] Kirchenraub (Kirchendiebstahl, Crimen sacrilegii), im ältern Strafrechte das Stehlen geweihter Dinge (res sacrae), das Stehlen von geweihter Stätte und das Stehlen geweihter Dinge von geweihter Stätte, wurde, weil man darin eine Beleidigung der Gottheit selbst erblickte, strengstens bestraft. Die moderne Gesetzgebung berücksichtigt als erschwerendes Moment das verletzte religiöse Gefühl andrer und behandelt den K. als besonders strafbaren Fall des Diebstahls (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 52.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: