[94] Klarieren (neulat.), klären, bereinigen, freimachen; ein Schiff und seine Ladung verzollen und dadurch zum ungehinderten Absegeln oder Einsegeln frei machen; daher Klarierungsschein (Zollklarierungsschein), der Schein, den der Schiffer in den Seestädten vom Zollamt erhält, daß Schiff und Ladung in gehöriger Ordnung und der Zoll bezahlt sei. In der Regel wird die Klarierung von den Schiffsmäklern besorgt, die deshalb auch Klarierer (Schiffsklarierer) genannt werden. Auch wird zwischen dem K. bei dem Aussegeln (Ausklarierung) und bei dem Einsegeln des Schiffes (Einklarierung) unterschieden.