[264] Kollation (lat., »Zusammentragung«), in der kirchenrechtlichen Sprache die Verleihung niederer Pfründen, die in der katholischen Kirche durch den Bischof, in der evangelischen Kirche durch den Landesherrn erfolgt und beidemal entweder eine in der Wahl des Anzustellenden rechtlich freie (collatio libera) oder eine durch Vorschlags- oder Mitwirkungsrechte Dritter (in der katholischen Kirche des Landesherrn oder des Patrons, in der evangelischen Kirche des Patrons oder der Gemeinde) beschränkte ist (collatio non libera); ferner bedeutet K. in Klöstern das mäßige Abendessen an Fasttagen, welche Bezeichnung dadurch entstanden sein soll, daß in den Abendversammlungen vor dem Essen ein Kapitel aus den »Collationes patrum Sceticorum« des Johannes Cassianus vorgelesen werden mußte; danach überhaupt ein außer der bestimmten Essenszeit genossenes einfacheres Mahl. Im bürgerlichen Recht ist K. gleichbedeutend mit Ausgleichung (s. d.). Endlich bedeutet K. auch die Vergleichung einer Abschrift mit dem Original.