[264]Kollaterālgeld (Kollateralsteuer), die Abgabe, welche die Erben eines Seitenverwandten von dessen Nachlaß an die Staats- und Gemeindekasse zu entrichten haben; s. Erbschaftssteuern, S. 897.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 264.