[360] Nachlaß, die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen, dessen Erbschaft (s. Erbrecht, S. 891). Unter erblosem N. versteht man eine Erbschaft, die dem Staat zufällt, weil keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, die auf ihn Anspruch erheben könnten. Außerdem wird N. gleichbedeutend mit Ablaß (s. d.) gebraucht.