Kollektivvollmacht

[266] Kollektivvollmacht, eine mehreren Personen gemeinschaftlich erteilte Vollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht), bei der nur die gemeinschaftliche Willenserklärung aller Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber Rechtswirkungen erzeugt, während der einzelne Bevollmächtigte den Vollmachtgeber nicht vertreten kann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 266.
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