Kreditbetrug

[618] Kreditbetrug liegt vor, wenn jemand sich durch Täuschung bei einem andern Kredit verschafft, z. B. sich in einer Wirtschaft Speisen und Getränke geben läßt, ohne im Besitz von sofort verfügbaren Mitteln zu sein, sogen. Zechprellerei. Auch das betrügerische Borgen, das Begeben wertloser Gefälligkeitswechsel, die behufs weiterer Kreditgewährung mit dem täuschenden Schein von Kundenwechseln versehen sind, gehört hierher. K. wird nach § 263 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis, neben dem auf eine Geldstrafe bis zu 3000 Mk. sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft. Bei mildernden Umständen tritt nur Geldstrafe ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 618.
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