[669] Kriegsinvalide, Personen, die infolge eines Krieges, sei es während des Krieges oder später, invalid, d. h. ganz oder teilweise erwerbsunfähig wurden. Durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1901, betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und deren Kriegshinterbliebenen, d. h. der Hinterbliebenen der Teilnehmer von Kriegen, die ein deutscher Staat vor 1871 oder das Deutsche Reich geführt hat, wurde die Versorgung der genannten Personen neu geordnet. In Betracht kommen die Personen des Soldatenstandes einschließlich der Schutztruppen, die Beamten der Militär- und Marineverwaltung, die auf dem Kriegsschauplatz befindlichen freiwilligen Krankenpfleger etc.