[678] Kriegsschade, jede Vermögenseinbuße, die während eines Krieges dem einzelnen durch Maßregeln der feindlichen Macht, wie z. B. durch Beschießung, Blockade, Plünderung, oder durch die Gegenoperationen der eignen Truppen erwächst. Den Gegensatz bilden die Kriegsleistungen (s. d.). Der K., als rein zufälliger Natur, wird an und für sich nicht ersetzt. Das deutsche Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen bestimmt jedoch in § 35, daß Umfang und Höhe der etwaigen Entschädigung für Kriegsschäden und das Verfahren bei Feststellung derselben jedesmal durch ein besonderes Gesetz des Reiches geregelt werden sollen, wie dies denn auch nach dem deutsch-französischen Kriege durch eine Reihe von Gesetzen geschehen ist.