Kriegsverträge

[681] Kriegsverträge, im weitern Sinne Verträge, die sich auf den Krieg beziehen, im engern Sinne Verträge, die während des Krieges zwischen den kriegführenden Parteien abgeschlossen werden und entweder die Regelung gewisser Verhältnisse für die Dauer des Krieges oder nur eine einmalige und vorübergehende Maßregel zum Zweck haben. Sie sind von beiden Parteien streng zu halten, geschieht dies von der einen Seite nicht, so ist auch die andre nicht mehr daran gebunden. Hierunter fallen die Auswechselungsverträge, d. h. der Austausch von Kriegsgefangenen, die Kapitulationsverträge (s. Kapitulation), die Schutz- und Geleitbriefe (s. Geleit), die Waffenstillstandsverträge.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 681.
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