Kronfideikommißfonds

[735] Kronfideikommißfonds, in Preußen die finanzielle Ausstattung für den König und das königliche Haus, die aus der Staatskasse gewährt wird. Durch Verordnung vom 17. Jan. 1820 wurde eine jährliche Rente von 2,573,0982/3 Tlr. auf die Einkünfte der Domänen und Forsten dem königlichen Haus angewiesen, die durch Gesetz vom 30. April 1859 um jährlich 500,000 Tlr. erhöht ward. Das Gesetz vom 27. Jan. 1868, betreffend die Erhöhung des K., fügte eine weitere Rente von 1 Mill. Tlr. aus der Staatskasse hinzu. Außerdem sind bestimmte Schlösser nebst Zubehör der ausschließlichen Benutzung des Königs unter Übernahme der Unterhaltungslast auf den K. vorbehalten. Weiteres vgl. Zivilliste.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 735.
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