[28] Ladeschein (Strom-, Fluß-, Binnenkonnossement), ein dem Konnossement (s. d.) nachgebildetes Warenpapier (s. d.), auf dem der Frachtführer oder Binnenschiffer dem Absender den Empfang des ihm zur Beförderung übergebenen Gutes bestätigt und sich verpflichtet, es an den legitimierten Besitzer des Scheines gegen dessen Rückgabe auszuliefern (Handelsgesetzbuch, § 444 ff., und Binnenschiffahrtsgesetz, § 72 ff.). Der L. ist entweder Rektapapier (s. d.) oder an Order (s. d.) gestellt. Zum Empfange des Frachtgutes legitimiert ist, an wen es nach dem L. abgeliefert werden soll, oder auf wen der an Order gestellte L. durch Indossament (s. d.) übertragen ist (§ 447). Während sich das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Absender nach dem Frachtverträge bestimmt, entscheidet zwischen Frachtführer und Empfänger des Gutes ausschließlich der L. (§ 446). Dafür, daß das Gut den der Bezeichnung entsprechenden Inhalt hat, haftet der Frachtführer jedoch nur, wenn ihn bei der Bezeichnung eignes Verschulden trifft. Für die Richtigkeit der im L. enthaltenen Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder Gewichts der verladenen Güter haftet der Frachtführer nach dem Binnenschiffahrtsgesetz (§ 73), es sei denn, daß er einen Zusatz wie: »Zahl, Maß, Gewicht unbekannt« mit aufgenommen hat. Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder einem andern auszuliefern (Konterorder) nur Folge leisten, wenn ihm der L. zurückgegeben wird (§ 447). Wegen der dinglichen Wirkung des Ladescheins im Gegensatz zu dem eine bloße Beweisurkunde bildenden Frachtbrief vgl. auch Warenpapiere. Der L. hat sich übrigens bei uns nur im Binnenschiffahrtsverkehr eingebürgert.