[101] Verschulden, schuld sein an etwas, etwas verursacht haben. In Verschulden und infolgedessen regelmäßig haftbar ist, wer mit Willen (vorsätzlich) oder aus Fahrlässigkeit rechtswidrig handelt. Fahrlässig handelt nach § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Nicht verantwortlich ist dagegen nach § 276 und 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt, außer er hat sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, in welchem Falle er einem fahrlässig Handelnden gleichsteht. Nicht verantwortlich ist ferner, wer bei der Handlung noch nicht 7 Jahre alt war; der zwar 7 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre Alte, oder der Taubstumme ist nur verantwortlich, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Bei konkurrieren dem V., mitwirkendem, gegenseitigem V., d. h. wenn an dem Entstehen des Schadens sowohl der Schädiger als der Geschädigte schuld ist, hängt der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbes. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder andern Teil verursacht worden ist, daher auch überwiegendes V.
Meyers-1905: Eigenes Verschulden