Lagergeld

[48] Lagergeld heißt die Vergütung für Aufbewahrung einer Ware in den Lagerräumen eines andern. L. kann insbes. von Kommissionären, Spediteuren, öffentlichen Lagerhäusern und Bahnhofsverwaltungen beansprucht werden. Nach § 354 des Handelsgesetzbuches kann jeder Kaufmann, der in Ausübung des Handelsgewerbes Waren für einen andern aufbewahrt, auch ohne vorherige Verabredung L. zu den ortsüblichen Sätzen verlangen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 48.
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