Landgrenze

[107] Landgrenze, im Seerecht die natürliche Grenze zwischen Meeresküste und Küstenmeer. Das römische Recht und ihm sich anschließend die meisten Rechte nehmen als L. die Grenze des höchsten Flutstandes, sogen. Hochflutgrenze, an, in England und in einzelnen Fischereikonventionen wird dagegen der niedrigste Ebbestand als Grenze zwischen Festland und Küstenmeer angenommen, sogen. Niedrigwassergrenze. Bei Festsetzung der Hochflutgrenze darf aber nicht etwa eine außerordentliche Sturmflut, sondern nur die Bespülungsgrenze des Landes durch eine normale Hochflut zugrunde gelegt werden. Mit Rücksicht hierauf wird nicht mit Unrecht als L. die Linie der Küste bezeichnet, bis zu der noch Strandbatterien errichtet werden können, die auch beim höchsten normalen Wasserstand einer Gefährdung durch die Flutwelle nicht ausgesetzt sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 107.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: