Laufschreiben

[244] Laufschreiben (Laufzettel) werden von den Verkehrs- (Post-, Telegraphen- und Eisenbahn-) Anstalten erlassen, um den Verbleib von Sendungen oder die Ursachen von Verzögerungen in deren Überkunft zu ermitteln. Die L. werden von Anstalt zu Anstalt in derselben Reihenfolge gesandt, wie die betreffende Sendung sie berührt hat. Die deutsche Postverwaltung erhebt für den Erlaß eines Laufzettels im deutschen wie im internationalen Verkehr eine Gebühr von 20 Ps., die zurückerstattet wird, wenn die Nachfrage durch ein Verschulden der Post veranlaßt worden ist. Für L. wegen gewöhnlicher Briefsendungen wird die Gebühr nachträglich und nur dann erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt ist. Im Telegrammverkehr wird für L., die zum Zwecke der Gebührenerstattung erlassen werden, eine Beschwerdegebühr im voraus erhoben, und zwar 20 Ps. im deutschen Verkehr, 40 Ps. im europäischen und 1 Mk. 50 Ps. im außereuropäischen Vorschriftenbereich. Die Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als begründet erweist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 244.
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