Lehrplan

[349] Lehrplan, schriftliche Festsetzung der Lehrziele, des Lehrstoffs und des Lehrganges für eine Schulanstalt nach deren verschiedenen Klassen oder Abteilungen. Die Ausstellung eines Lehrplans, und zwar nicht nur eines tabellarischen oder übersichtlichen, sondern auch eines ausführlichen, die Verteilung des Lehrstoffs nach Klassen, Jahren und Semestern vorzeichnenden, wird für alle Schulen gegenwärtig allgemein als unerläßlich angesehen und von den meisten Schulgesetzgebungen gefordert. Um zur Ausstellung derartiger ausführlicher Lehrpläne den nötigen Anhalt zu bieten, haben die meisten staatlichen Schulverwaltungen selbst kürzer gefaßte Lehrpläne (Normalpläne) herausgegeben, die genau vorschreiben, welche Unterrichtsgegenstände in jeder Klasse zu treiben, wieviel Stunden wöchentlich auf jeden zu verwenden und welche Ziele hinsichtlich eines jeden zu erstreben sind. Die in Preußen gegenwärtig geltenden amtlichen Lehrpläne sind folgende: 1) Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule vom 15. Okt. 1872; 2) L. für die Mittelschule vom 15. Okt. 1872; 3) Lehrordnung und L. für die Schullehrerseminare vom 15. Okt. 1872, revidiert 1901, und für die Präparandenanstalten (1901); 4) Lehrpläne für die höhern Unterrichtsanstalten (Gymnasien, Progymnasien, Realgymnasien, Realprogymnasien, Oberrealschulen, Realschulen) vom 29. Mai 1902. Auch für höhere Mädchenschulen (31. Mai 1894) sind Normalpläne herausgegeben, aber nicht mit derselben zwingenden Geltung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 349.
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