[239] Volksschule, öffentliche Schule, die ihren Zöglingen im Alter der allgemeinen Schulpflicht (meist 6.14. Lebensjahr) diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten beibringt, deren alle Stände eines gesitteten Volkes mindestens bedürfen. Die Anfänge der V. in diesem Sinne gehören den Jahrhunderten des Überganges (16. und besonders 17.) vom Mittelalter zur neuern Zeit an. Durchgreifende gesetzliche Ordnung hat dagegen das Volksschulwesen in Deutschland und allmählich auch in den meisten übrigen Kulturländern der Erde erst im 19. Jahrh. gefunden. Vor der Reformationszeit schwebte der Gedanke der allgemeinen V. nur wenigen erleuchteten Geistern dunkel vor; so dachten Karl d. Gr. und Alfred d. Gr. an einen allgemeinen Volksunterricht durch die Priester, und ähnliche Pläne faßten hier und da wohldenkende höhere und niedere Geistliche oder städtische Obrigkeiten des Mittelalters, ohne aber bei ihren Zeitgenossen empfänglichen Boden für diese Ideen zu finden. Die katholische Kirche erblickt aber in den damals allenthalben bestehenden Pfarrschulen und Klosterschulen sowie spätern Kathedral- und Stadtschulen eine gewisse Art V. im Mittelalter. Erst die Reformation brachte das Bedürfnis allgemeiner Volksbildung, die indes im Lesen der Heiligen Schrift fast ausschließlich ihr Ziel fand, im Volk allmählich zum Durchbruch und bei den Regierungen zur Anerkennung. Dadurch wurden mittelbar die Reformatoren, Luther an der Spitze, die Begründer der deutschen V., als deren Lehrer anfangs vorwiegend die Küster oder niedern Kirchendiener wirkten. Der unmittelbare Einfluß der Reformatoren kam jedoch mehr den gelehrten, sogen. lateinischen Schulen zugute. Immerhin galt bereits im 16. Jahrh. im protestantischen Deutschland die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten, fast durchweg als selbstverständlich, und das Elend des Dreißigjährigen Krieges bewog einsichtige Regierungen, damit mehr Ernst zu machen. Schon während der letzten Kriegsjahre gab Herzog Ernst der Fromme von Sachsen-Gotha (s. Ernst 16) in Ratkes und Comenius' Sinne das noch heute beachtenswerte Vorbild einer trefflichen Schuleinrichtung, dem nach und nach die übrigen deutschen Reichsstände folgten. Seit Beginn des 18. Jahrh. übernahm Brandenburg-Preußen auch auf diesem Gebiete die Führung, wozu besonders der Einfluß des Spener-Franckeschen Pietismus mitwirkte. Friedrich Wilhelm I. erließ 1736 Principia regulativa für das Landschulwesen, die den Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht gesetzlich feststellten, Friedrich II. 1763 das Generallandschulreglement. Beide Fürsten begünstigten auch die, freilich noch sehr dürftigen, Anfänge des Seminarwesens und der planmäßigen Lehrerbildung. Auf das katholische Deutschland und besonders auf Österreich übertrug diese Bewegung sich vorzugsweise durch den Abt Felbiger (s. d.) von Sagan. Vom Pietismus übernahm seit etwa 1770 der Philanthropismus die Führung. Um die V. hat sich aus diesem Kreise namentlich der Domherr v. Rochow (s. d. 1) verdient gemacht. Noch mächtiger war der um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert von Pestalozzi (s. d.) ausgehende Anstoß, der nach dem Frieden von Tilsit in Preußen und einem großen Teil des übrigen Deutschland zu erfreulichem Aufschwunge der V. führte. Dieser geriet leider durch politische Mißverständnisse und finanzielle Bedrängnisse der folgenden Jahrzehnte ins Stocken. Das Jahr 1848 erweckte große Hoffnungen für die in den Verdacht des Liberalismus gekommene und daher seit länger zurückgesetzte V.; um so empfindlicher war der Rückschlag der Reaktion, der fast überall seit etwa 1850 einsetzte, und unter dessen Einfluß in Preußen der Minister v. Raumer im Oktober 1854 die vielgenannten drei Regulative, für Seminar-, Präparanden- und Volksschulwesen, verfaßt vom Geheimrat Stiehl, erließ. Diese offenbar einseitigen, aber von sachkundiger Hand zeugenden Vorschriften waren Gegenstand unausgesetzter literarischer und parlamentarischer Streitigkeiten, bis sie durch die allgemein als vortrefflich anerkannten Bestimmungen des Ministers Falk (im Oktober 1872, entworfen vom Geheimrat Schneider) abgelöst wurden. Seit 1872 ist für äußere und innere Hebung der V. in Preußen wie in den meisten übrigen deutschen Staaten manches geschehen, aber auch die Größe des Bedürfnisses erst recht zutage getreten, dem nach verschiedenen Richtungen hin noch lange nicht genügt ist. Das im Artikel 26 der preußischen Verfassung von 1850 verheißene Unterrichtsgesetz, für das schon 1817 unter Süverns Leitung und später unter den Ministern v. Ladenberg (1848 bis 1850), v. Mühler (186272), Falk (187279), v. Goßler (188191), Graf Zedlitz (189192) mehr oder weniger umfassende Vorlagen ausgearbeitet waren, ist bisher nicht zustande gekommen. Manches einzelne, wie vor allem das ausschließliche Recht des Staates zur Schulaufsicht (Gesetz vom 11. März 1872) sowie die Unterhaltungspflicht der Gemeinden[239] (28. Juli 1906; s. Schullasten) ist inzwischen durch besondere Gesetze geregelt; aber zu durchgreifender Ordnung des ganzen Gebietes fehlt zurzeit noch jede Aussicht. Besonders läßt die finanzielle Lage der V. wie ihrer Lehrer trotz anerkennenswerter Fortschritte (Besoldungsgesetz 1897) noch immer viel zu wünschen übrig. Manche kleinere deutsche Staaten, deren einfachere Verhältnisse das Vorgehen erleichterten, sind in der gesetzlichen Ordnung des Volksschulwesens Preußen zuvorgekommen, so: Oldenburg (1855), Sachsen-Gotha (1863), Baden (186874), Hamburg (1870), Württemberg (183573), Königreich Sachsen (1873), Hessen, Sachsen-Weimar und Koburg (1874), Meiningen (1875 und 1907). Mehrere der neuern Gesetze dehnen die Schulpflicht auch auf den Besuch der Fortbildungsschulen (s. d.) bis zum 16. oder 17. Lebensjahr aus, die in Bayern und Württemberg schon früher mit teilweisem Besuchszwang bestanden. Der dringende Wunsch, die Volksschulbildung der deutschen Jugend auf diese Weise zu ergänzen, ist auch in den andern Staaten weit verbreitet. Allein die entgegenstehenden Schwierigkeiten lassen an allgemeine obligatorische Fortbildungsschule in Preußen etc. noch lange nicht denken.
In Österreich-Ungarn, wo die Verhältnisse in den verschiedenen Kronländern sehr voneinander abweichen, ist nach Aufhebung des Konkordats von 1855 im J. 1867 das Volksschulwesen gesetzlich neu geregelt und seitdem Gegenstand sorgfältiger Pflege, aber auch erbitterter Kämpfe zwischen Klerikalen und Liberalen etc. gewesen. Die grundlegenden Gesetze sind in Ungarn das von 1868, in Österreich das Reichsgesetz vom 14. Mai 1869 mit der Novelle vom 23. Mai 1883. Neue Gesetze über das Volksschulwesen sind überhaupt fast von allen europäischen Staaten im letzten Menschenalter erlassen worden, soin Großbritannien (England 1870, 1875, 1876 u. 1905, Schottland 1872, Irland 1877), Frankreich (21. März 1882), Italien (1877), den Niederlanden (1878), Belgien (1879 und 1884). In den meisten dieser Gesetze ist der Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht, wenngleich in verschiedener Begrenzung, angenommen. Im einzelnen wird fast von Jahr zu Jahr auf dieser Grundlage weitergebaut, und fast überall werden erhebliche staatliche Mittel für die V. aufgewendet, selbst da, wo diese, wie z. B. in Deutschland und England, nicht unmittelbare Staatsanstalt ist.
In allen Staaten Europas und der nordamerikanischen Union ist tatsächlich heutzutage die V. zunächst Anstalt der bürgerlichen Gemeinde oder besonderer Schulverbände, aber irgendwie der Aussicht und Leitung des Staates unterstellt, der zumeist durch Seminare (Normalschulen, Training Schools) für Heranbildung der Lehrer und Lehrerinnen sorgt und unbemittelten Schulverbänden durch Zuschüsse aus Staatsmitteln zu Hilfe kommt. Konfessionelle Erziehung unter leitender Mitwirkung der betreffenden Kirchen ist dabei in Deutschland, Österreich-Ungarn und Skandinavien vom Staate verbürgt, auch wo in sogen. paritätischen Schulen, wie in Baden, Hessen, nach dem Buchstaben auch in Österreich, Kinder verschiedener Bekenntnisse als gleichberechtigt vereinigt sind. In andern Staaten, wie Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Vereinigte Staaten von Nordamerika etc., ist dagegen die religiöse Bildung grundsätzlich der öffentlichen Schule entzogen. Die Gemeinden üben ihre Rechte in Schulangelegenheiten meist durch ein gewähltes Kollegium (Schulvorstand, Schuldeputation etc.) aus; der Staat führt seine Aussicht durch Orts- und Kreisschulinspektoren und in höherer Instanz durch besondere Aufsichtsbehörden, in denen neben rechtskundigen auch schulkundige Räte Sitz und Stimme haben (Schulabteilung der Provinzialregierungen, Oberschulkollegium, selten noch die staatskirchlichen Konsistorien). Die Inspektoren waren früher in Deutschland fast ausschließlich Geistliche, nämlich die Ortspfarrer als Lokal-, die geistlichen Ephoren (Superintendenten, Dekane, Erzpriester) als Kreisaufseher. Seit 1872 hat man in Preußen begonnen, weltliche Inspektoren, besonders auch ständige Kreisschulinspektoren, zu bestellen. Die Zahl der letztern beläuft sich gegenwärtig in ganz Preußen auf etwa 300 gegen 1000 neben- und ehrenamtliche, worunter 900 Geistliche. Im Königreich Sachsen, in Österreich, Schweden und mehreren kleinern deutschen Staaten ist das Institut der weltlichen Schulaufsicht in der Kreisinstanz, in Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, auch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist die weltliche Schulaufsicht überhaupt unter Ausschluß jeder geistlichen Mitwirkung streng durchgeführt. Doch gibt es gerade in diesen Ländern vielfach neben der öffentlichen, staatlichen V. noch ein mehr oder weniger umfangreiches privates, namentlich kirchliches Volksschulwesen.
Ein vergleichendes Urteil über die Leistungen der V. bei den verschiedenen Völkern ist für die Gegenwart schwer, wenn nicht unmöglich, zu fällen. Bis 1870, vielleicht bis 1880 konnte man unbedenklich sagen, daß Deutschland mit dem germanischen Norden, der protestantischen Schweiz, den Niederlanden in dieser Hinsicht den ersten Rang behauptete. Auch ist anzunehmen, daß der Vorsprung von Menschenaltern, den Deutschland auf diesem Gebiete vor den übrigen Nachbarn voraus hatte, von diesen nicht sprungweise eingeholt werden kann. Besonders im romanischen Süden und Südwesten Europas und noch mehr im vorwiegend slawischen Osten stehen dem Wirken der V. so erhebliche Hindernisse entgegen, daß in diesen Ländern ein rascher und durchgreifender Fortschritt der Volksbildung nicht zu erwarten ist. Dagegen wird in England und Schottland wie in Frankreich mit solchem Nachdruck und mit so reichem Aufwand von Mitteln an der Hebung der V. gearbeitet, daß dort schon innerhalb der lebenden Generation eine wesentliche Verschiebung des allgemeinen Bildungsstandes nicht ausbleiben kann. Außerhalb der Christenheit sucht Japan auch in diesem Punkte den westlichen Kulturvölkern im Eilschritt nachzukommen. Als Unterrichtsfächer der V. gelten außer der nicht überall eingeführten Religion, die wiederum in biblische Geschichte, Bibellesen, Katechismus, Kirchengeschichte und Kunde geistlicher Lieder sich gliedert, allgemein: Muttersprache (Schreiben, Lesen, Grundlagen der Sprachlehre, Einführung in die Literatur), Rechnen und Elemente der Raumlehre, Naturkunde (Naturgeschichte und Naturlehre), Erdkunde, Geschichte (mit besonderer Rücksicht auf Vaterland und Heimat), Singen, Zeichnen; für die Knaben Turnen, für die Mädchen weibliche Handarbeiten. Auch für die Mädchen dringt immer allgemeiner das Turnen durch. Handarbeit auch für Knaben ist in Finnland, Schweden, Norwegen, Frankreich und Ungarn allgemein, in Österreich, Italien und England vielfach eingeführt. Auch in Deutschland wird dafür eifrig gestrebt; aber die Schulverwaltungen haben bisher diesen Unterrichtszweig den dafür zusammengetretenen Vereinen überlassen, die jedoch in[240] mehreren Staaten (Königreich Sachsen, neuerdings auch Preußen) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln beziehen. Für die Mädchen wird ebenso Haushaltskunde, Kochen etc. vielfach als Lehrfach der V. verlangt, ist aber bis jetzt nur an wenigen Anstalten eingeführt. Eine fremde Sprache wird, abgesehen von Grenzgebieten und mehrsprachigen Staaten (Schweiz, Belgien, Ungarn etc.), nur in wenigen städtischen Volksschulen gelehrt, wie z. B. in Hamburg und Bremerhaven das Englische. In Frankreich ist eigner Unterricht in der Bürgerkunde (instruction civique) in den Lehrplan aufgenommen. Er wird anderwärts meist nicht als gesondertes Lehrfach geführt. In einigen Ländern sind mit den Schulen besondere Schulsparkassen oder Sammelstellen für öffentliche Sparkassen verbunden, namentlich in Frankreich, Belgien, England. In Deutschland ist auch diese Einrichtung als amtliche Schulsache nicht anerkannt und demgemäß nicht allgemein verbreitet. Die Trennung der Geschlechterinder V. ist in den Ländern romanischer Zunge meist streng durchgeführt. Der gemeinsame Unterricht überwiegt dagegen besonders in Nordamerika. In Deutschland, Skandinavien, England ist der gemeinsame Unterricht der Knaben und Mädchen auf dem Land überwiegend. Man verfährt nach dem Grundsatz (Preußen, allgemeine Verfügung vom 15. Okt. 1872): »Für mehrklassige Schulen ist rücksichtlich der obern Klassen Trennung der Geschlechter wünschenswert. Wo nur zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Einrichtung mit zwei oder drei aufsteigenden Klassen derjenigen zweier, nach den Geschlechtern getrennter Klassen vorzuziehen.« Doch wirbt eine von Nordamerika ausgehende Bewegung für gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen (Coeducation) als Prinzip mit Gründen, die von den Gegnern ebenso lebhaft angefochten werden (s. Gesamtschulen). Die städtische, mehrklassige V. geht vielfach über in die Form der Mittelschule (preußische Bezeichnung), Bürgerschule (Österreich) oder Sekundärschule (Schweiz), École moyenne (Belgien) oder École primaire supérieure (Frankreich), in der meist neben der Muttersprache noch eine fremde Sprache gelehrt und in der Mathematik, dem Realunterricht (Chemie neben Physik, erweitertes Geschichtspensum) und dem Zeichnen über das Ziel der einfachen V. hinausgegangen wird. Auch gewerblicher Unterricht wird in den Oberklassen mancher Volksschulen erteilt. Unter dem Namen der allgemeinen V. wird in Lehrerkreisen vielfach im Sinne des Comenius eine V. erstrebt, deren Besuch womöglich für alle Kinder bis zu einem gewissen Alter verbindlich sein, und die für alle Arten von Schulen die gemeinsame Grundlage bilden soll (vgl. Einheitsschule). Vgl. Heppe, Geschichte des deutschen Volksschulwesens (Gotha 185860, 5 Bde.); Schneider und v. Bremen, Das Volksschulwesen des preußischen Staates (Berl. 188687, 3 Bde.); v. Bremen, Die preußische V. Gesetze und Verordnungen (Stuttg. 1905; Ergänzungsheft 1906); Keller, Geschichte des preußischen Volksschulwesens (Berl. 1873); Schwochow, Die Schulpraxis (2. Aufl., Leipz. 1905); Petersilie, Das öffentliche Unterrichtswesen im Deutschen Reich und in den übrigen europäischen Kulturländern (das. 1897, 2 Bde.); Sendler und Kobel, Übersichtliche Darstellung des Volkserziehungswesens der europäischen und außereuropäischen Kulturvölker (Bresl. 190001, 2 Bde.); Krause, Die englische Volksschulgesetzgebung (Berl. 1907); Hauffe, Die V. und die Lehrerbildung in Österreich (Gotha 1887); Schröder, Das Volksschulwesen in Frankreich (Köln 188487, 2 Bde.); Jolly, Die französische V. unter der dritten Republik (Tübing. 1884), und den Bericht über das Volksschulwesen Frankreichs von Brüggemann (Berl. 1901); Lauer, Entwickelung des niederländischen (seit 1857) und des belgischen (seit 1842) Volksschulwesens (beide Berl. 1885); Leclerc, L'éducation et la sociétéen Angleterre (2. Aufl., Par. 1901); Seeley, The common school system of Germany and its lessons to America (New York 1896); Levasseur, L'enseignement primaire dans les pays civilisées (Par. 1897); Sander, Geschichte der V. (in Schmids »Geschichte der Erziehung«, 5. Bd., 3. Abt., Stuttg. 1902); »Pädagogischer Jahresbericht« (Leipz., seit 1847); »Deutsche Schulzeitung« (Berl., seit 1872); »Deutsche Zeitschrift für ausländisches Unterrichtswesen« (hrsg. von Wychgram, Leipz. 18951900); »Pädagogisches Jahrbuch« (Berl., seit 1904).
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