[666] Lohnbücher (Arbeitszettel), Bücher, welche die Bedingungen enthalten, unter denen gewisse Arbeiten von den Arbeitern übernommen werden. Sie können nach § 114 a der Reichsgewerbeordnung für bestimmte Gewerbe vom Bundesrat vorgeschrieben werden, sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und den Arbeitern kostenfrei einzuhändigen. In die L. hat der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter einzutragen: 1) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl, 2) die Lohnsätze, 3) die Bedingungen, unter denen die Werkzeuge und Stoffe zur Arbeit geliefert werden, 4) die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung, sofern diese als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden. Bisher hat der Bundesrat nur für die Betriebe der Kleider- und Wäschekonfektion L. vorgeschrieben.