[667] Lohnzahlungsbücher, Bücher für minderjährige Arbeiter, in die bei jeder Lohnzahlung der verdiente Lohnbetrag einzutragen ist. Solche sind in Fabriken, für die der Bundesrat nicht Lohnbücher (s. d.) vorgeschrieben hat, nach § 134 der Reichsgewerbeordnung auf Kosten des Arbeitsgebers zu beschaffen. Sie sind bei der Lohnzahlung dem minderjährigen Arbeiter oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von diesem vor der nächsten Lohnzahlung zurückzustellen. Sie sollen dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen eine Kontrolle über die Verwendung des Lohnes ermöglichen.