Majestät

[140] Majestät (lat. majestas, »Erhabenheit, Hoheit«), Bezeichnung der höchsten Gewalt und Würde im Staat, die in der römischen Republik beim gesamten Volk (majestas rei publicae und majestas populi romani)[140] ruhte. Nach dem Sturz der Republik ging mit der Gewalt auch der Name der M. auf die Imperatoren (Augusti) und von diesen in der Folge auf die römisch-deutschen Kaiser über. Den Königen wurde dieser Titel viel später zugestanden, und noch in dem Friedensvertrag von Cambrai von 1529 ward er nur dem Kaiser Karl V. zugeteilt. Bei den Friedensverhandlungen zu Crépy 1554 dagegen führte Karl V. den Titel »Kaiserliche M.« und Franz I. »Königliche M.« In dem Friedensschluß von Cateau-Cambrésis von 1559 kommt zuerst der Titel »Allerchristlichste und Katholische M.«, als dem französischen König zustehend, vor, während sich die spanischen Könige »Katholische M. « (majestad catolica), die Könige von Portugal »Allergetreueste M.« (magestade fidelissima) und die Könige von Ungarn »Apostolische M.« nennen. In England legte sich zuerst Heinrich VIII. den Titel M. bei, dem später noch der Zusatz most gracious, gnädigste, hinzugefügt wurde. Etwa seit dem Westfälischen Frieden wird der Majestätstitel von den Königen allgemein unbeanstandet geführt. Gegenwärtig steht er allen Kaisern und Königen des zivilisierten Staatenkreises zu. Es wird aber von dem bloßen Titel M. das Recht der M. (Majestätsrecht), d. h. die dem Souverän persönlich zukommende höchste Würde, unterschieden, welch letztere jedem souveränen Fürsten zusteht. Diese persönliche M. ist ein Ausfluß der Unverletzlichkeit des Herrschers, vermöge welcher derselbe unverantwortlich ist und Vergehungen gegen seine Person als Majestätsverbrechen (s. d.) angesehen werden. Im übrigen werden als Majestätsrechte (Souveränitätsrechte) die dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden Herrscher- oder Hoheitsrechte bezeichnet. Der Titel M. kommt auch den ebenbürtigen Gemahlinnen der gekrönten Häupter zu und verbleibt auch abtretenden Monarchen, während jene persönliche M. nur regierenden Fürsten zukommt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 140-141.
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