[256] Manūs injectĭo (lat., »Handanlegung«), das älteste römische Exekutionsmittel gegen säumige Schuldner, das darin bestand, daß der Kläger den Beklagten vor den Prätor brachte. Bezahlte der Beklagte nicht sofort, oder fand er keinen solventen Verteidiger (vindex), so wurde er von dem Prätor dem Kläger als Schuldknecht zugesprochen (addictus) und konnte von diesem nach 60 Tagen in fremde Sklaverei verkauft oder getötet werden. M. i. wurde auch in bestimmten Fällen zugelassen, wo der Schuldner noch nicht verurteilt war. Später gab man die Strenge dieses Verfahrens auf, man gestattete insbes. dem Schuldner, sich selbst zu verteidigen und so den Kläger zu neuem Prozeß zu nötigen. Schließlich verschwand das ganze Institut aus dem römischen Recht (s. Pötelisches Gesetz).
Brockhaus-1911: Manus · Ad manus
Meyers-1905: Manus [1] · Manus [2] · Manus mortŭa · Ad manus proprĭas · Manus manum lavat
Pierer-1857: Manus mortŭa · Quadrāta caro manus · Vola manus · Manus manum lavat · Ad manus · Manus · Manus ferrĕa