[328] Marktpreis, nach dem alten Handelsgesetzbuch (Art. 353) der laufende Preis, der zurzeit und am Orte der Erfüllung des Vertrags oder an dem für diesen Ort maßgebenden Handelsplatz nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist. Der Begriff M. ist demnach durch die Existenz einer amtlichen Feststellung nicht bedingt, sondern als M derjenige Durchschnittspreis zu betrachten, der sich bei Vergleichung einer erheblichen Anzahl von an diesem Ort abgeschlossenen Verträgen als der von besondern persönlichen Beziehungen und sonstigen speziellen Umständen unabhängige gemeine Handelswert der Ware darstellt. Im neuen Handelsgesetzbuch ist die Definition des Artikels 353, »weil teils selbstverständlich, teils nicht erschöpfend«, fortgefallen; lediglich enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in § 453 die Auslegungsregel, »daß wenn als Kaufpreis der M. bestimmt ist, im Zweifel der für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende M. als vereinbart zu gelten habe«. Die Definierung des Marktpreises ist also der Wissenschaft überlassen, die im wesentlichen zu dem alten, oben dargestellten Resultat gelangt. Über M. im Sinne der Volkswirtschaftslehre s. Preis.