Mißbrauch

[898] Mißbrauch (lat. abusus), der falsche, schlechte oder unrichtige Gebrauch einer Sache, eines Rechtes oder einer Person. Ein M. eines Rechtes liegt z. B. vor, wenn der Ehemann von seiner Ehefrau die Herstellung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft verlangt, obwohl er keine eheliche Wohnung oder doch keine entsprechende besitzt. Von besonderer Bedeutung ist der M. in strafrechtlicher Beziehung. So wird der M. der Amtsgewalt, d. h. wenn ein Beamter von den ihm als solchem zustehenden Befugnissen Gebrauch macht, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, nach § 339 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis bestraft. Der M. zum Beischlaf wird nach § 176 des Reichsstrafgesetzbuches mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft, wenn eine[898] willenslose oder bewußtlose oder geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlaf benutzt wird. Wegen M. der Dienstgewalt wird nach § 114–126 des Deutschen Militärstrafgesetzbuches bestraft, wer sie Untergebenen gegenüber zu Befehlen oder Forderungen mißbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wer von diesen Geschenke annimmt oder Geld borgt, wer sie an der Beschwerdeführung verhindert etc. – Per abusum, mißbräuchlich. Abusus non tollit usum, M. hebt nicht den rechten Gebrauch auf oder, wie ein deutsches Rechtssprichwort sagt: Hundert Jahre Unrecht ist noch keine Stunde Recht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 898-899.
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