Geschenk

[677] Geschenk (lat. Dionum), freiwillige (durch keinerlei rechtlichen Zwang, durch ein Geschäft unter Lebenden bewirkte) Vermehrung des Vermögens eines. andern mittels Verminderung des eignen Vermögens (s. Schenkung). Beamten ist die Annahme von Geschenken an und für sich nicht verboten, es ist jedoch im Hinblick auf § 331 des Reichsstrafgesetzbuches (vgl. Bestechung), und um jeden Schein einer Beeinflussung zu vermeiden, sowohl die Annahme wie das Anbieten von Geschenken an Beamte am besten zu unterlassen. Das Reichsbeamtengesetz verbietet in § 15 ausdrücklich jedem Reichsbeamten die Annahme von Geschenken ohne Genehmigung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde. Ebenso verbietet die Eisenbahnverkehrsordnung in § 1 den Bahnbeamten die Annahme von Geschenken. Die sogen. Brautgeschenke, d. h. was die Verlobten einander geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben haben, können bei Auflösung der Verlobung beiderseits zurückgefordert werden, jedoch verliert derjenige, der grundlos zurückgetreten ist oder den Rücktritt des andern Teiles veranlaßt hat, seine Geschenke und muß die erhaltenen zurückgeben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1301 u. 815). Ebenso muß der bei der Ehescheidung als allein schuldige Teil erklärte Ehegatte alle Geschenke, die er während des Brautstandes oder der Ehe erhalten hat, auf Verlangen zurückgeben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1584; s. Schenkung). – Im Handwerkswesen heißt G. die Gabe, die wandernde Gesellen mancher Handwerke in Orten, wo ihre Zunft bestand, erhielten; daher geschenkte Handwerke im Gegensatze zu den »ungeschenkten«, bei denen solche Unterstützung nicht üblich war. Der Ausdruck G. hat sich in diesem Sinne noch erhalten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 677.
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