Mystisches Testament

[348] Mystisches Testament hieß ein Testament nach gemeinen Recht, wenn in ihm hinsichtlich des Namens der Erben, des Erbteils etc. auf ein andres Schriftstück verwiesen ward, nach preußischem Landrecht, wenn in ihm auf eine beigelegte besondere Urkunde verwiesen ward, und nach französisch-rheinischem Recht, wenn es dem Notar verschlossen übergeben war. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2086) gestattet den »Vorbehalt einer Ergänzung«, bestimmt aber, daß auch im Falle der Unterlassung der Ergänzung die letztwillige Verfügung gültig sein solle, es sei denn, daß die Gültigkeit der Verfügung von der Ergänzung nachweisbar abhängig gemacht werden wollte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 348.
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