Testament

[402] Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[402] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen od. mehre directe Erben seiner Hinterlassenschaft ernennt. Die Erbeseinsetzung (Heredis institutio) bildet daher das charakteristische Merkmal, sowie zugleich den Hauptbestandtheil eines gültigen T-es, ohne welchen dasselbe überhaupt als T. nicht bestehen kann u. durch welchen es sich insbesondere von dem bloßen Codicill (s.d.) unterscheidet. Die ganze Lehre von den T-en beruht auch in ihrer heutigen Ausbildung noch wesentlich auf Römisch-rechtlicher Grundlage. Die Sitte T-e zu errichten reichte bei den Römern bis in das früheste Alterthum hinaus. Zu jeder Zeit wurden aber schon bei ihnen für deren Errichtung besondere Solennitäten gefordert, um eine etwaige Verfälschung zu verhüten. In der ältesten Zeit waren diese Formen zweifacher Art, doch darin übereinstimmend, daß die Errichtung bei beiden vor dem versammelten Volke geschah: a) das T. calatis comitiis conditum, dessen Errichtungsform darin bestand, daß der Testator seinen Erben vor versammelten Comitien feierlich benannte, welche zu diesem Zwecke jährlich regelmäßig zweimal berufen wurden. Die Formel für Ernennung des Erben ähnelte dabei denen einer Adoption (s.d.), so daß der Erbe wirkliche, wenn auch wohl nur eventuelle Kindesrechte erhielt u. die Beerbung, weil Adoptirte so gut erbten, wie leibliche Kinder, eigentlich dann als keine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge gelten konnte. b) Das T. in procinctu s. in procincta classe, in Gegenwart des gerüsteten Heeres, daher die bes. im Kriege gebräuchliche Testamentsform (T. in bello). Beide Formen kamen indeß mit dem Verfall der Comitien u. der Umwandlung der Heerverfassung später außer Übung, u. an ihrer Statt bildete sich, bes. unter dem Einfluß einer Bestimmung der 12 Tafeln u. im Anschluß an die Mancipatio als eine allgemeine Form für Übertragung des Eigenthums an Res mancipi, als dritte Art der T-e c) das T. per aes et libram aus. Das Vermögen wurde dabei ursprünglich wirklich von dem Erblasser in Gegenwart von einem Libripens, welcher die Wage als Zeichen des Verkaufes hielt, u. fünf römischer Bürgen als Zeugen an einen Freund, den Familiae emtor, zur Vertheilung nach dem Tode verkauft. Der Familiae emtor galt Heredis loco, es fand daher keine Erbeseinsetzung Statt. Später aber sank die Stellung des Familiae emtor zu einer Formalität herab, wie die ganze Mancipation; Hauptsache wurde die unter der Mancipation vorgenommene Ernennung eines Erben u. die sonstigen Bestimmungen, welche der Testator bei dieser Gelegenheit traf. Die ganze Verhandlung erforderte darnach zwar noch immer sieben Personen außer dem Testator (fünf Zeugen, den Libripens u. Familiae emtor), welche sämmtlich mündig u. römische Bürger od. doch wenigstens Lateiner sein mußten, nicht stumm od. taub, auch nicht Frauen sein durften. Die Handlung durfte auch als solennes Geschäft nicht unterbrochen werden (Unitas actus). In ihr selbst unterschied man aber zwei Theile, die Mancipatio als die Formel, welche auch noch später das Geschäft durch eine Wechselrede zwischen Testator u. Familiae emtor in einen Scheinkauf einkleidete, u. die Nuncupatio et testatio als die eigentliche Ernennung des Erben. Diese selbst konnte wieder auf doppelte Weise geschehen, entweder schriftlich so, daß der Testator auf eine übergebene Schrift (Tabulae) verwies, welche sodann von den Zeugen, mit Beischreibung ihres Namens, versiegelt wurde; od. auch mündlich, wobei dann die Verfügungen vor den anwesenden, zum Zeugniß aufgerufenen Personen selbst erklärt werden mußte. Eine weitere Veränderung trat mit dem Prätorischen Recht ein. Dasselbe verlangte für die Ertheilung einer Bonorum possessio (s.d.) aus einem T-e nicht die volle Testamentsform, sondern nur die Vorzeigung einer äußerlich formgerechten, mit dem Namen von sieben Zeugen versehenen Testamentsscriptur, ohne die Form der Mancipation od. solennen Nuncupation. Noch weiter ging man in der Kaiserzeit von den früheren Solennitäten ab, die alten Wortformeln kamen ganz außer Gebrauch, u. es genügte in dieser Hinsicht, wenn nur mündlich od. schriftlich die Erbeseinsetzung deutlich erkennbar geschehen war. Dagegen hielt man an der Nothwendigkeit der sieben Zeugen u. der Unitas actus als Regel fest u. verstattete nur in einzelnen bestimmten Fällen hiervon Ausnahmen (Privilegirte T-e, s. unten S. 406). Daneben kamen noch sogen. öffentliche T-e auf, bei welchen alle andern Solennitäten durch die Mitwirkung öffentlicher Personen ersetzt wurden (s. unten S. 407).

In dieser Weise ging das Recht der T-e mit der Reception des Römischen Rechtes überhaupt auch in das Recht der neueren Staaten u. insbesondere nach Deutschland über. Zwar kannte das ältere Deutsche Recht eigentliche T-e als freiwillige Übertragungen des gesammten Vermögens auf den Todesfall an eine möglicher Weise dem Testator ganz fremde Person nicht, im Gegentheil widerstritt die Idee von einer solchen freien Verfügungsgewalt des Menschen über sein Vermögen noch über das Leben hinaus den Ansichten über die Innigkeit der Familienverbindung u. die Rechte der nächsten Verwandten am Stammgute. Indessen fand doch das Römische Recht bei dem altdeutschen Institut der sogenannten Vergabungen von Todeswegen u. der Verfügungen zum Besten der Kirche (Seelgeräthe) auch schon in den älteren Rechtsgewohnheiten mehrfache Anhaltepunkte, welche die Einführung des Rechtes der T-e begünstigten. Namentlich war es die Geistlichkeit, welche für die Verbreitung der T-e in den neueren germanischen Staaten sehr thätig war. Den deutschen Rechtsansichten, denen gemäß man in der Mitwirkung der Gemeinde u. von deren Vorständen für jeden Rechtsact eine höhere Garantie zu finden glaubte, entsprach es übrigens dabei, daß im Ganzen die öffentliche Form der T-e, welche bei den Römern nur ausnahmsweise angewendet wurde, mehr Eingang fand, als die der Privattestamente. Manche Modificationen des Römischen Testamentsrechts wurden auch dadurch herbeigeführt, daß man sich nicht ganz von der Ansicht über die Nothwendigkeit einer Berücksichtigung der nächsten Erben, wenigstens in Betreff der Immobilien, zu trennen vermochte. In Frankreich entwickelte sich deshalb z.B. in vielen Coutumes die Rechtsansicht, daß nur über einen Theil des Vermögens, in der Regel nur über ein Drittheil, ein T. errichtet werden dürfe; in England verbreitete sich mit Rücksicht auf das Lehnwesen die Ansicht, daß nur über die Mobilien zu testiren erlaubt sei. Überhaupt war es nicht sowohl die im Römischen Recht gerade den Hauptpunkt bildende Erbeseinsetzung durch den bloßen Willen des Testators, welche den T-en ihre Beliebtheit[403] verschaffte, sondern mehr nur die bequeme Form der Einseitigkeit u. Widerruflichkeit für allerhand Zuwendungen auf den Todesfall. Der Inhalt der sogenannten Geschäfte od. Gemächte bestand deshalb auch vielfach in Zuwendungen einzelner Sachen, wie sie dem Charakter des älteren Deutschen Erbrechtes mehr entsprachen. Lange hielt auch in Befolgung früherer deutscher Rechtsgewohnheiten die Sitte daran fest, daß T-e nicht errichtet werden dürften, bevor der Testator nicht Proben seiner physischen Kraft abgelegt habe (vgl. Rittersprung), u. daß daher T-e, welche nicht bei völliger Kraft u. Gesundheit des Körpers (ungehabt u. ungestabt), insbesondere erst auf dem Siechbette, errichtet wurden, ungültig seien (z.B. in Köln, Lübeck, Nürnberg; vgl. Bierwirth, Von den Schenkungen auf dem Siechbette, Celle 1779). Allein allmälig wurden überall die Grundsätze des Römischen Rechtes die herrschenden. Namentlich in den Städten, in denen überhaupt viel früher, als beim Adel u. auf dem Lande, die altdeutschen Ideen vom Stammgut in Abgang kamen, wurde die Sitte der T-e eine immer häufigere, u. seit dem 15. Jahrh. richtete man sich dabei allgemein nach den Vorschriften des Römischen Rechtes. Auf dieselben wies ausdrücklich die Notariatsordnung Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1512 hin. Die späteren Particularrechte haben nur das Bestreben verfolgt diese römischen Grundsätze über die T-e mehr zu vereinfachen. Hierdurch ist namentlich für die Form der privilegirten T-e eine größere Mannigfaltigkeit geschaffen. worden. Andere Veränderungen wurden noch dadurch hervorgerufen, daß man eine Concurrenz der T-e mit den Erbverträgen (s.d.) gestattete u. damit die Regel beschränkte, daß über ein Vermögen nicht theilweise testamentarisch verfügt werden dürfe. Das heutige Recht der T-e beruht hiernach wesentlich auf folgenden Grundsätzen:

I. Die gültige Errichtung eines T-es setzt zunächst voraus, daß A) der Testator die Testamenti factio activa, d.i. die Fähigkeit ein T. zu errichten, besitze. Nicht Jeder, welcher im Allgemeinen fähig ist Rechtsgeschäfte abzuschließen, besitzt zugleich diese Fähigkeit. Es wird daher außer den allgemeinen Bedingungen der Rechtsfähigkeit vorausgesetzt, daß der Testator nicht zu denjenigen Personen gehöre, welchen das Gesetz noch im Besondern die Fähigkeit ein T. zu errichten genommen hat. Unfähig ein T. zu errichten sind aber insbesondere: a) alle diejenigen, welche sich zur Zeit des Testirens nicht im Zustande freien Selbstbewußtseins u. des Gebrauches der Vernunft befinden. Hierher gehören Wahnsinnige (Furiosi) u. alle, welche außerdem, sei es durch Alter, Krankheit od. andere Zustände, z.B. Betrunkenheit, den höchsten Grad des Zornes etc., ihrer Vernunft beraubt sind. Das Vorhandensein eines solchen Zustandes kann auch aus dem Inhalte des T-es selbst erwiesen werden. Haben Geisteskranke lichte Zwischenräume (Induciae, Intervalla dilucida), wo sie sich bei vollkommenem Verstande befinden, so gilt das während eines solchen Zwischenraums errichtete T., wenn der geistesfreie Zustand so lange anhielt, bis die Errichtungshandlung vollendet war, selbst wenn etwa später die Geistesstörung von Neuem eintrat. b) Taubstumm Geborene; nach älterem Rechte konnten auch solche, welche blos taub od. blos stumm waren, aus Gründen, welche in der Natur u. Form des älteren T. per aes et libram lagen, nicht testiren, wovon nur Soldaten ausgenommen waren. Diese Strenge wurde jedoch durch Kaiser Justinian in einem eigenen Gesetz dahin gemildert, daß nur die schon von Geburt Tauben u. Stummen von der Testamenti factio ausgeschlossen sein sollten. Indessen bei dem heutzutage sehr fortgeschrittenen Unterricht solcher Personen, vermöge dessen sich dieselben sehr oft durch Schreiben od. sonst Andern leicht verständlich machen können, gestehen die meisten Rechtslehrer auch den Taubstummgeborenen die Testamenti factio wenigstens alsdann zu, wenn ihnen nach vorgängiger Untersuchung ihres geistigen u. körperlichen Zustandes landesfürstliche Dispensation ertheilt worden ist; Andere halten mit Rücksicht auf die Notariatsordnung Kaiser Maximilians I. von 1512, welche zu einem T-e nur verlangt, daß der Testirer mit verständlichen Worten reden od. schreiben könne, selbst eine solche Dispensation für unnöthig, wenn der Taubstummgeborene seinen Willen verständlich niederzuschreiben vermag. Hat der Taubstumme Gehör u. Sprache erst später durch Krankheit od. sonst durch Zufall verloren, so ist ihm schon von Justinian auch ohne Dispensation die Errichtung eines schriftlichen T-es gestattet; ist Jemand blos taub od. blos stumm, so kann der Taube, wenn er sprechen kann, mündlich, der Stumme, wenn er schreiben kann, schriftlich testiren. Nur muß bei der schriftlichen Errichtung in allen diesen Fällen der Testirer dann die Scriptur eigenhändig niederschreiben. c) Gerichtlich erklärte Verschwender werden rücksichtlich der Vermögensverwaltung überhaupt den Wahnsinnigen gleich geachtet u. sind daher auch zur Errichtung eines T-es unfähig. Doch bleibt das vor der Prodigalitätserklärung errichtete T. ebenso, wie das von einem Wahnsinnigen vor Eintritt der Geistesstörung errichtete T., gültig. d) Unmündige (Impuberes), d.h. Mannspersonen, welche noch nicht 14, u. Frauenspersonen, welche noch nicht 12 Jahre alt sind. Der Grund dieser Unfähigkeit liegt nicht in der Vormundschaft, weshalb mündige Minderjährige auch nach heutigem Rechte, ungeachtet sie in Absicht auf die Vormundschaft den Unmündigen gleichgestellt sind, gültig testiren können. Ein zum Testiren fähiger Bevormundeter testirt ohne Beiziehung des Vormunds, ein Unfähiger kann auch mit Beiziehung des Letzteren nicht gültig testiren. e) Alle diejenigen, denen die selbständige Persönlichkeit mangelt. Danach waren nach Römischem Recht zunächst alle Sklaven von der Testamenti factio ausgeschlossen. Ein von einem römischen Bürger, während er sich in feindlicher Gefangenschaft befand, errichtetes T. galt auch nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft nicht; nur ein, bevor der Testirer in Gefangenschaft gerathen war, errichtetes T. wurde, wenn der Gefangene aus derselben zurückkehrte, Jure postliminii; wenn derselbe in der Gefangenschaft verstarb, vermöge der sogenannten Fictio legis Corneliae, nach welcher angenommen wurde, der Gefangene sei schon im Augenblicke der Gefangennehmung, also noch im letzten Momente der Freiheit, gestorben, bei Kräften erhalten. Aus dem nämlichen Grunde fehlt aber die Fähigkeit gültig zu testiren auch allen Hauskindern (Filii familias), ausgenommen bezüglich ihrer Bona castrensia vel quasi castrensia, d.h. des Erwerbes, welchen sie als Soldaten od. in öffentlichen Ämtern gemacht haben, in dessen[404] Rücksicht sie als Hausväter (Patres familias) gelten. Das Vorrecht bezüglich dieser Bona hat der Haussohn aber nicht blos, so lange er Soldat ist, sondern auch nach seiner Entlassung, insofern diese nur nicht eine schimpfliche (Missio ignominiosa) war. Über andere Güter, z.B. über ein Peculium profectitium od. adventitium regulare s. irregulare (s.u. Peculium), kann der Haussohn selbst mit Einstimmung seines Vaters nicht testiren, sondern höchstens mit dessen Bewilligung eine Schenkung von Todeswegen (Mortis causa donatio, s.u. Schenkung) vornehmen. f) Notorische Zinswucherer, insofern dieselben nicht die Restitution der gesetzwidrig bezogenen Zinsen angeordnet haben. g) Diejenigen, welche wegen eines Pasquills (Carmen famosum) Verurtheilung erlitten haben; endlich h) nach Römischem Recht auch die, welche eine Capitis deminutio magna (s.d.) erlitten haben, daher namentlich alle wegen einer Capitalstrafe Verurtheilte. Doch ist diese Unfähigkeit heutzutage, bei dem Wegfall der Capitis deminutio als Folge der Capitalstrafen, ebenso als aufgehoben zu betrachten, als i) die in den Römischen Gesetzen sich allerdings ebenfalls findende Unfähigkeit wegen Ketzerei u. Apostasie, da diese gegenwärtig wenigstens gemeinrechtlich überhaupt nicht mehr als Verbrechen betrachtet werden. Im Übrigen wird aber nicht blos vorausgesetzt, daß der Testirer die Testamenti factio activa zur Zeit der Errichtung des T-es wirklich besitze, sondern auch, daß er dies wußte u. daß er dieselbe nicht nachher, bis zu seinem Tode, durch eine Capitis deminutio od. durch ein Delict verloren hatte. War daher der Testirer zur Zeit der Testamentserrichtung über den Besitz der Testirsähigkeit im Ungewissen, so konnte sein T. nicht als ein gültiges angesehen werden; nur bei Soldaten wurde auch hier eine Ausnahme gemacht. Ebenso konnte aus einem anfänglich gültig errichteten T-e nicht geerbt werden, wenn der Testator etwa späterhin, z.B. wegen Zinswuchers od. Pasquills verurtheilt worden war.

II. Wie auf Seiten des Testirers, so wird aber auch auf Seiten des eingesetzten Erben die besondere Fähigkeit in einem T-e bedacht zu werden, die Testamenti factio passiva, erfordert. Zu diesen erbunfähigen Personen gehörten nach Römischem Rechte namentlich: eigene Sklaven des Erblassers, insofern ihnen nicht zugleich die Freiheit geschenkt wurde; Nichtbürger; Hochverräther u. deren Söhne (während die Töchter aus der mütterlichen Erbschaft den Pflichttheil haben sollten); Apostaten u. Häretiker; die Wittwe, welche das Trauerjahr verletzte. Wichtiger ist der Ausschluß der juristischen Personen, in deren Rechtsfähigkeit an sich noch nicht auch die Successionsfähigkeit liegt, wenn sie ihnen nicht entweder durch eine von ihnen zu erweisende specielle Concession od. durch einen allgemeinen Rechtssatz gegeben sein sollte. Das Letztere ist allerdings der Fall bei den Kirchen, den kirchlichen Instituten, überhaupt milden Stiftungen, ebenso bei dem Staat u. den Gemeinden. Milde Stiftungen können sogar auch erst durch Erbeinsetzung geschaffen werden. Die Erbfähigkeit des instituirten Erben muß, wie die Testamenti factio activa, schon zur Zeit der Testamentserrichtung vorhanden sein. Hierdurch unterscheidet sich dieselbe von der Fähigkeit aus dem T. zu erwerben (Capacitas), hinsichtlich welcher es genügt, wenn sie nur im Augenblicke der Delation der Erbschaft vorliegt. Eine Beschränkung dieser Capacitas findet namentlich Statt bei dem Ehegatten, welcher sich zum zweiten Male verheirathet hat, indem dieser dem neuen Ehegatten auf keine Weise von seinem Vermögen mehr zuwenden kann, als das am wenigsten bedachte seiner Kinder aus der frühern Ehe bekommt, es sei denn ein solches, welches er hätte enterben können, sowie für natürliche Kinder u. deren Mutter, welche zusammen von ihrem Erzeuger nicht mehr als ein Zwölftel der Erbschaft (die Mutter allein nur ein Vierundzwanzigstel) erwerben können, falls rechtmäßige Kinder vorhanden sind.

III. Als drittes Erforderniß besteht für jedes T. eine äußere Form, nach deren größeren od. geringeren Solennitäten die T-e selbst in verschiedene Arten getheilt werden. Diese Form betrifft einestheils das zur gesetzmäßigen Errichtung des T-es Erforderliche (äußere Testamentsform), anderntheils den Inhalt des T-es, d.h. das, was der Testirer in Ansehung der inneren Abfassung des T-es zu beobachten hat (innere Testamentsform). Über die in letzter Beziehung zu erfüllenden Erfordernisse vgl. unten IV. u. V. In Rücksicht der äußeren Testamentsform, deren Zweck im Allgemeinen dahin gerichtet ist, Glauben u. Gewißheit des letzten Willens durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen Solennitäten zu befestigen, beruht die wichtigste Verschiedenheit in dem Unterschied der Privat- u. öffentlichen T-e. A) Privattestamente (Testamenta privata) heißen diejenigen T-e, bei denen die äußere Form der Errichtung in einem von dem Testirer ausgehenden Privatact besteht, für welchen aber zur besseren Beglaubigung noch bald die Zuziehung von Zeugen, bald die Aufsetzung eines schriftlichen Documentes vorgeschrieben ist. Die Privattestamente bildeten im Römischen Rechte die gewöhnlichere Art des Testirens; heutzutage ist ihr Gebrauch durch die leichtere Art der öffentlichen T-e (s. unten) sehr eingeschränkt worden. Unter den Privattestamenten selbst aber hat man wieder regelmäßige u. unregelmäßige (privilegirte) zu unterscheiden, je nachdem sie entweder so errichtet werden, wie es die Regel des Gemeinen Rechtes erfordert, od. solche sind, bei denen entweder wegen der Person des Testirers, od. wegen besonderer bei der Errichtung obwaltenden Umständen, od. aus Rücksichten auf die Person der bedachten Erben eine Vermehrung od. Verminderung der gewöhnlichen Formen Statt findet. a) Die Erfordernisse eines regelmäßigen Privattestamentes sind theils allgemeine, theils besondere, blos dem schriftlichen od. mündlichen Privattestamente eigene. Die allgemeinen Erfordernisse bestehen für beide Arten in der gesetzmäßigen Gegenwart von sieben dazu aufgeforderten testamentsfähigen Zeugen u. in der Einheit der Handlung (Unitas actus). Die Zeugen müssen nach erfolgter Aufforderung (Rogatio testium) sich in solcher Nähe des Testirers befinden, daß sie denselben nicht nur sprechen hören, sondern auch sehen können. Schon hiernach sind Taube u. Blinde von dem Zeugniß ausgeschlossen, obschon Manche die Letzteren bei einem blos mündlich errichteten T. zulassen wollen. Außerdem sind zu solchem Zeugniß auch für unfähig erklärt: Frauenspersonen, Unmündige, solche, welche unter der väterlichen Gewalt des Erblassers stehen, der eingesetzte Erbe u. alle diejenigen, welche mit ihm durch dieselbe väterliche Gewalt verbunden sind Dagegen können[405] emancipirte Söhne bei dem T. des Vaters ebenso gültige Zeugen sein, als der Vater bei dem ihrigen. Ein Irrthum über die Qualität des Zeugen macht den unfähigen Zeugen nicht zu einem fähigen. Die Einheit der Handlung besteht darin, daß die Errichtung des letzten Willens als ein Rechtsact, ohne Unterbrechung durch andere Rechtsacte, vorgenommen werden muß (Unitas actus im engeren Sinne), daß sämmtliche rogirte Zeugen an demselben Orte zum Zwecke des Testirens versammelt sind u. während des ganzen Testiractes versammelt bleiben müssen (Unitas loci), endlich daß auch die Solennisirung des ausgesprochenen Willens des Testators ohne dazwischen fallende Pausen, in einer ununterbrochenen Zeitfolge u. noch an demselben Tage, wo sie begonnen wurde, beendigt werde (Unitas temporis et diei). Als besondere Förmlichkeiten treten aber hierzu noch: aa) bei dem schriftlichen Privattestamente (Testamentum scriptum) ein schriftlicher Aufsatz, dessen Inhalt der Testator vor den Zeugen als seinen letzten Willen erklärt, unterschreibt u. sodann von den Zeugen, welche jedoch den Inhalt des T-es nicht zu erfahren brauchen, unterschreiben u. signiren läßt. Nicht nöthig ist, daß der Testator diesen Aufsatz selbst geschrieben habe (T. holographum); er kann ihn auch durch einen Andern schreiben lassen, insbesondere einem Schreiber (Testamentarius) in die Feder dictiren. Dagegen ist die eigenhändige Unterschrift des Testirers mit der Erklärung, daß die vorliegende Schrift sein T. sei, allerdings nothwendig. Nur wenn der Testator überhaupt nicht schreiben kann (Testamentum analphabeti) od. durch Krankheit, Schwäche od. Lähmung der Hand verhindert ist das T. zu unterschreiben, kann dies Erforderniß dadurch ersetzt werden, daß außer den sieben Zeugen noch ein achter Zeuge (Octavus subscriptor) zugezogen wird, welcher anstatt des Testirers unterschreibt; außerdem fällt dies Erforderniß noch hinweg, wenn der Testator das ganze T. eigenhändig geschrieben u. dies ausdrücklich bemerkt hat. Die Vorschrift, daß der Testator auch die Namen der Erben immer eigenhändig schreiben sollte, hat Justinian selbst wieder aufgehoben. Die Unterschrift der Testamentszeugen aber hat jedenfalls von denselben eigenhändig zu geschehen, weshalb des Schreibens unkundige Personen überhaupt beim schriftlichen Privattestamente nicht als gültige Testamentszeugen fungiren können. Das Römische Recht erforderte Unterschrift u. sodann Versiegelung durch die Zeugen nebst nochmaliger Beisetzung des Namens zu den die Scriptur verschließenden Siegeln. Nach heutigem Gebrauch genügt aber die einmalige Namensschrift der Zeugen in der Urkunde od. auf der Außenseite derselben, unter Beidrückung des Siegels, welches sowohl das eigene, als ein fremdes sein kann. bb) Bei dem mündlichen Privattestamente (Testamentum nuncupativum) besteht die besondere Form darin, daß der Testator seinen letzten Willen vor den dazu erbetenen sieben Zeugen vollständig u. deutlich, d.h. so zu erklären hat, daß den Zeugen nicht nur der ganze Inhalt des T-es, namentlich der Name des eingesetzten Erben, sondern auch in einer den Zeugen verständlichen Sprache bekannt wird. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß der mündlich erklärte letzte Wille auch in eine schriftliche Urkunde gebracht werden kann (sogenanntes T. nuncupativum in scripturam redactum); die Schrift dient ober alsdann nur zur Sicherung u. Erleichterung des künftigen Beweises, ohne daß dadurch die Natur des T-es als eines mündlichen geändert wird, u. es ist daher für den rechtlichen Bestand des T-es an sich gleichgültig, ob die Niederschrift vom Testirer selbst noch vor dem Acte des Testirens, od. während desselben, od. auch erst nachher gemacht wurde, u. ob die zugezogenen Zeugen dieselbe signirt u. unterschrieben haben od. nicht. Der förmliche Beweis des mündlichen T-es kann aber nur durch die bei Errichtung desselben zugezogenen Zeugen geführt werden. Übrigens besteht aber kein Hinderniß beide Formen, die des schriftlichen u. des mündlichen Privattestamentes, mit einander zu verbinden. In diesem Falle ist dann anzunehmen, daß die Absicht des Testators auf die Form gerichtet gewesen sei, nach welcher die Aufrechterhaltung des T-es irgend möglich war; kann daher z.B. das T. wegen eines Formfehlers nicht als schriftliches bestehen, so gilt es dennoch, wenn es zugleich alle Erfordernisse eines mündlichen T-es an sich trägt. b) Die unregelmäßigen Privat-privilegirten) Testamente sind: aa) das T. eines Soldaten (Testamentum militare). Ein solches T. ist den beschränkenden Bestimmungen, welche das öffentliche Interesse sonst bezüglich der T-e eingeführt hat, überall nicht unterworfen; es erfordert nur Gewißheit des Willens. Es ist daher namen Uich während des Gefechtes an gar keine Form gebunden; außer dem Gefecht, aber während des Feldzuges, ist die Zahl der Zeugen bis auf zwei nachgelassen. Berechtigt zu dieser Form sind indessen nur die wirklichen Soldaten im Dienst u. die Nichtsoldaten, welche sich bei den kämpfenden Truppen befinden, unter der Voraussetzung, daß sie während des Gefechtes testirt haben. Auch ist die Gültigkeit des T-es hinsichtlich seiner Dauer eine nur beschränkte; unbedingt gilt es nur, wenn der Testator als Soldat gestorben ist; erhielt derselbe später seinen Abschied, so verliert das T. bei einer schimpflichen Entlassung sofort, bei ehrenvoller Entlassung nach einem Jahre seine Kraft. Auch in Betreff der Wiederaufhebung eines T-es ist der Soldat bevorrechtet, indem er dasselbe ohne jede förmliche Handlung durch einfachen Widerruf aufheben kann. bb) Das T. zur Pestzeit (T. pestis tempore conditum). Wenn der Testator an einer schweren u. ansteckenden Seuche darniederliegt, so daß sich den Zeugen nicht zumuthen läßt längere Zeit in seiner unmittelbaren Nähe zu verweilen, so ist diesen gestattet, nach abgegebener Erklärung des Testators in Betreff seiner Testamentsurkunde sich mit dieser zurückzuziehen u. die erforderliche Solennisirung getrennt vom Testator vorzunehmen. cc) Das T. eines Blinden (T. coeci) bedarf außer den gewöhnlichen Förmlichkeiten noch der Zuziehung eines Notars od. acht Zeugen. Dieser muß den vom Testator den Zeugen vollständig u. verständlich erklärten Willen in deren Gegenwart niederschreiben od. den vorher geschriebenen vorlesen u. sodann nach Bestätigung des Testators die Urkunde mit den übrigen Zeugen unterschreiben u. besiegeln. dd) Das T. auf dem Lande (T. ruri conditum). Wenn Landbewohner in nicht reichlich bewohnten Ortschaften od. in vereinzelt gelegenen Wohnsitzen testiren, wo nicht leicht die erforderliche Anzahl schreibkundiger Zeugen zu erlangen ist, so sollen[406] im Nothfall fünf Zeugen genügen. Bei schriftlicher Testamentserrichtung können entweder die des Schreibens kundigen Zeugen für die dessen unkundigen in der letzteren Gegenwart das T. mit unterzeichnen. Dabei müssen dann aber die Zeugen den Inhalt des T-es erfahren u. nach dem Tode des Erblassers eidlich darüber vernommen werden. ee) Das T. von Eltern unter ihren Kindern (T. parentum inter liberos), ein T., in welchem nur für die Kinder od. Kindeskinder des Testators Verfügungen getroffen werden. Zur gültigen Errichtung eines solchen bedarf es nur eines schriftlichen Aufsatzes, worin der Testator eigenhändig die eingesetzten Descendenten u. die Erbtheile derselben u. zwar mit Worten, nicht blos mit Ziffern, zu bezeichnen u. das Datum beizufügen hat. Bei mündlicher Errichtung erfordert ein solches T. die Zuziehung von zwei Zeugen. Fremde Personen können in einem solchen T. nicht als Erben eingesetzt werden, vielmehr wird die Erbeinsetzung solcher Personen dann als nicht geschehen erachtet. Auch Vermächtnisse an solche Personen sind ungültig, es müßte denn sein, daß ihre Zuwendung vor der sonst für solche Zuwendungen erforderlichen Anzahl von Zeugen (s.u. Codicill) erklärt worden wäre. Eine Eigenthümlichkeit dieser Testamentsform besteht aber noch darin, daß ein bereits vorhandenes älteres, in der ordentlichen Testamentsform errichtetes T. durch das Tes tamentum parentum inter lib eros nicht aufgehoben wird. Verschieden von diesem T. ist noch die Divisio parentum, inter liberos, d.i. eine elterliche Verfügung über Theilung der Erbschaft unter den Kindern als gesetzlichen Erben; eine derartige Verfügung, welche sonach gar nicht eine testamentarische Erbfolge erzeugt, sondern die gesetzliche Intestaterbfolge bestehen läßt u. nur in Betreff der Ausführung derselben Modificationen herbeizuführen bestimmt ist, kann durch einen einfachen, von dem Erblasser od. von allen betheiligten Kindern unterschriebenen Aufsatz geschehen. ff) Das T. zu frommen Zwecken T. ad pias causas). Nach einer Bestimmung des Canonischen Rechtes sind letztwillige Verfügungen zu Gunsten der Kirchen u. anderer frommen Stiftungen schon dann gültig, wenn sie nur vor zwei Zeugen errichtet sind, daher also auch T-e, in welchen die Erbeseinsetzung zu diesem Zwecke erfolgt ist. Die zwei Zeugen brauchen bloße Beweiszeugen zu sein. Auf den sonstigen Inhalt des T-es bezieht sich jedoch das Privilegium nicht, so daß dieser nur unter der Voraussetzung Gültigkeit erlangt, daß die gemeinen Formen für T-e resp. Codille gewahrt sind.

B) Als öffentliche T-e, bei denen die Solennität der Testamentsform in einer behördlichen Mitwirkung besteht, kommen gemeinrechtlich vor: a) das gerichtliche T. (Testamentum judiciale), welches selbst wieder in die zwei Unterarten des T. apud acta conditum u. T. judici oblatum zerfällt. Die Form des ersteren besteht darin, daß der Testator seinen letzten Willen mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt; die Errichtung des letzteren geschieht dadurch, daß der Testirer das schriftlich bereits aufgesetzte T. mit der Erklärung desselben als solchen dem Gericht übergibt, welches dasselbe dann in seine Verwahrung nimmt. Beide Arten des gerichtlichen T-es können vor jedem Civilrichter errichtet werden, welcher Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzunehmen befugt ist; in einem Competenzverhältniß zum Testator braucht derselbe nicht zu stehen. Es ist auch nicht nothwendig, daß die Handlung vor dem Gerichte selbst erfolgte; je nach Umständen u. nach dem Herkommen der einzelnen Gerichte kann dieselbe auch nur vor einer Gerichtsdeputation vorgenommen werden. Dagegen ist es nothwendig, daß der Testator bei dem Acte der Testamentserrichtung selbst gegenwärtig u. thätig sei; er kann sich dabei nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei dem mündlich errichteten gerichtlichen T. muß das darüber aufgenommene Protokoll den gesetzlichen Erfordernissen solcher Aufzeichnungen entsprechen u. vom Testator unterzeichnet werden; die Aufbewahrung dieses Protokolls bei dem Gericht ist zwar gewöhnlich, aber nicht nothwendig, so daß das T. dadurch, daß es der Testator sich aushändigen läßt u. für seine anderweite Aufbewahrung selbst Sorge trägt, seine Kraft nicht verliert. Bei dem schriftlichen gerichtlichen T. besteht die eigentliche Solennität ebenfalls in dem Protokoll, welches über die Überreichung des T-es u. die Erklärung desselben als solchen aufgenommen wird. Daß das T. dabei vorgelesen werde, wenn der Testator das Geschriebene nicht lesen kann, wie Viele behaupten, ist nicht nothwendig. Dagegen ist es unter den Rechtslehrern streitig, ob das schriftliche gerichtliche T. seine Kraft noch behält, wenn die dem Gericht übergebene Urkunde später von dem Testirer wieder zurückgenommen wird u. sie sich beim Tode doch noch unversehrt vorfindet. b) Das dem Regenten überreichte T. (T. principi oblatum). Nach einer Constitution des Kaisers Honorius vom Jahre 413 war es erlaubt, daß ein Testirer sein T. auch mit einer Bittschrift unmittelbar dem Kaiser übergeben konnte, u. ein so errichteter letzter Wille sollte auch ohne weitere Form dann ebenso gültig sein, wie jedes andere T. Das T. war hiernach analog dem schriftlichen gerichtlichen T. Der heutige Gebrauch dieser Testamentsform kann, wenn auch ihr Vorkommen zu den rechtlichen Seltenheiten gehört, mit Grund nicht bezweifelt werden, indem sich sowohl Landesgesetze dafür erklärt haben, als auch sich Erkenntnisse, welche darüber gesprochen, nachweisen lassen. Die Meinung vieler Juristen dehnt die Zulässigkeit dieser Testamentsform mit Rücksicht auf die Befugnisse des Landesherrn als Inhabers der obersten richterlichen Gewalt selbst so weit aus, daß auch eine mündliche Errichtung vor dem Regenten od. einer von demselben abgeordneten Deputation, sowie die Errichtung durch unfähige Personen, welche dabei vermöge stillschweigender Dispensation die Fähigkeit erlangen sollen, wenn ihre Unfähigkeit dem Regenten bekannt war, gestattet wird. c) Das canonische T., welches sich auf eine Decretale des Papstes Alexander III. vom Jahre 1170 gründet u. vor dem zuständigen Pfarrer u. zwei od. drei Zeugen errichtet werden kann (daher Testamentum coram parocho et duobus testibus). Die Anordnung der Decretale ist eine ganz allgemeine u. weder auf eine gewisse Klasse von T-en, wie z.B. ad prias causas, noch auf die T-e gewisser Personen, z.B. Geistlicher, zu beschränken. Die Erlassung derselben erklärt sich aus der Ermächtigung, welche die Päpste im Mittelalter allgemein für sich in Anspruch nahmen, Testamentssachen vor die geistlichen Gerichte zu ziehen. In Frankreich, England u. Spanien untersagten mehre Kirchenversammlungen sogar direct den Laien anders als in Gegenwart ihres Pfarrers zu testiren. In Deutsch[407] land ist zwar auch diese Testamentsform bekannt gewesen, allein Theil des Gemeinen Rechtes ist sie nie geworden u. wird daher auch in der Notariatsordnung von 1512 nicht erwähnt. Selbst in den katholischen Theilen Deutschlands findet sie keine Anwendung mehr, insofern nicht ihre Einführung od. Beibehaltung bes. erweislich ist.

IV. Der wesentlich nothwendige Inhalt jedes T-es besteht in der Ernennung eines Erben. Es muß wenigstens eine gültige Erbeseinsetzung erfolgt sein, außerdem kann aber das T. noch verschiedenartige andere Verfügungen (Fideicommisse, Anordnungen über das Begräbniß, Ernennung von Tutoren etc.) enthalten. A) Alle solche testamentarische Verfügungen müssen zunächst auf dem wirklichen Willen des Testirers beruhen; sie müssen der Ausdruck seines eigenen, definitiven u. wahren Entschlusses sein. Die Willenserklärung darf daher namentlich nicht a) auf einem Irrthum solcher Art beruhen, daß anzunehmen wäre, der Erblasser würde ohne diesen Irrthum die Verfügung gar nicht getroffen haben. Die irrige Voraussetzung des Todes einer Person, welche der Testator sonst vorgezogen, die irrige Annahme einer Verwandtschaft, ohne welche er nicht so, wie geschehen, verfügt haben würde, macht daher die Verfügung ungültig; dagegen ist ein Irrthum ohne jenen Einfluß, z.B. die Hinzufügung eines Motives, welches an sich auf einem Irrthum beruht, bei dessen Kenntniß aber dennoch der Testirer nicht von der einmal getroffenen Disposition abgegangen sein würde, irrelevant. b) Die Folge eines rechtswidrigen Zwanges als Motiv des Willens, wozu aber nicht bloße Überredung gerechnet werden darf, ist die gewöhnliche der Rescissibilität der auf Zwang beruhenden Disposition, für den Zwingenden selbst tritt als Strafe die Indignität ein, d.h. es wird demselben das Zugewendete genommen u. zum Besten der andern bedachten Personen verwendet. Aus dem gleichen Grunde wird dem, welcher Jemand von der Errichtung od. Änderung eines letzten Willens abgehalten hat, das ihm Zugewendete od. das, was ihm ab intestato zufallen würde, entzogen. c) Auch ein unsittliches Motiv kann die Disposition zu einer nichtigen machen; ungültig ist deshalb z.B. jede captatorische Verfügung (s.u. Captatorisch), die Einsetzung eines erst noch unehelich zu Erzeugenden, des Regenten litis causa, d.h. um einem Proceßgegner zu schaden etc. Dagegen macht das Motiv nicht sowohl dem Bedachten eine Gunst zu erweisen, als vielmehr einen Andern dadurch zu verkürzen u. zu strafen die Verfügung nach Justinianischem Rechte nicht mehr ungültig. Der Wille des Testirers muß ferner d) bestimmt sein. Die Disposition kann deshalb nicht gültiger Weise direct der Willkür eines Dritten überlassen werden, obwohl durch eine Bedingung die Wirksamkeit einer Verfügung indirect von dem Willen eines Andern abhängig gemacht werden kann. Der Honorirte muß doch immer seine Ernennung von dem Testator ableiten können, was bei der unmittelbaren Überlassung seiner Ernennung an den fremden Willen nicht der Fall sein würde. Das Erforderniß dieser Bestimmtheit des Willens begründete im älteren Recht selbst den weit gehenden Satz, daß eine Incerta persona, d.h. eine solche, deren persönliche Existenz noch in irgend einer Beziehung ungewiß. war, überhaupt nicht eingesetzt werden durfte. Nach Justinianeischem Rechte ist dies aber möglich, sofern nur die Unbestimmtheit später noch beseitigt werden kann. Endlich muß der Wille e) auch vollständig erklärt sein, so daß die Erklärung, wenn sie auch vielleicht unvollkommen ist, doch mit dem Willen übereinstimmt. Eine Unrichtigkeit in der Bezeichnung des Bedachten od. des Gegenstandes der Verfügung schließt die Gültigkeit der letzteren an sich nicht aus, wenn dieselbe durch Interpretation beseitigt od. sonstwie mit Sicherheit erkannt werden kann. Ungültig ist aber die Verfügung, wenn der Bedachte nur durch eine für ihn schimpfliche Bezeichnung erkennbar gemacht ist. Zur Sicherung der Gewißheit des Willens dient noch die besondere Vorschrift des Sc. Libonianum, nach welcher jede Verfügung zu Gunsten desjenigen, welcher das Testament geschrieben hat, soweit sie ihm Vortheil bringt, für nichtig erklärt ist. Ausgenommen davon ist nur der Fall, wenn der Schreiber zugleich der einzige Intestaterbe ist, u. wenn der Erblasser die Verfügung entweder bei seiner Unterschrift od. durch besondere Unterzeichnung bestätigte. Außer diesen allgemeinen Erfordernissen einer letzten Willenserklärung wird B) für die Erbeseinsetzung noch bes. vorausgesetzt, a) daß die Erklärung mit hinreichender Bestimmtheit gerade darauf gerichtet sei, eine näher bezeichnete Person zum Erben zu berufen, d.h. dazu, daß dieselbe nach dem Tode des Testirers als Nachfolger in die gesammte vermögensrechtliche Persönlichkeit desselben eintritt. Die Ausdrücke dieser Erbeseinsetzung mußten nach dem früheren Recht direct befehlende Worte (Heres esto, Heredem esse jubeo) sein; nach dem neueren Recht genügt jede beliebige Redeweise, welche den Willen eine gewisse Person als Erben einzusetzen, nur nicht blos vermuthungsweise, errathen läßt. Aus dem letzteren Grunde gilt der Satz: In conditione positus non est in dispositione, d.h. es genügt nicht, wenn die Erbesernennung nur als Anhang od. Inhalt der Bedingung für eine andere Verfügung erfolgt ist. Zur Bezeichnung des Erben kann aber, wie der Name, so auch ein anderes Kennzeichen dienen. Die Bezeichnung braucht sogar nicht nothwendig in der Testamentsurkunde selbst zu geschehen; der Testator kann auf eine andere Urkunde verweisen, worin der Erbe angegeben sein werde (sogen. Institutio mystica, Testamentum mysticum), u. es genügt, wenn nur dann in der That sich diese andere Urkunde mit einer ausreichenden Bezeichnung des Erben vorfindet. b) Ist nur eine Person zum Erben eingesetzt worden, so bekommt dieselbe, abgesehen von etwaigen Vermächtnissen, den ganzen Nachlaß; sie ist Universalerbe (Heres ex asse). Sind aber Mehre neben einander zu Miterben eingesetzt, so sind verschiedene Unterscheidungen zu machen, bei denen aber als die zwei Hauptregeln des Gemeinen Rechts die zu betrachten sind, daß Niemand über seinen Nachlaß dergestalt testiren kann, daß zu einem Theil Intestaterbfolge eintritt (Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest), u. daß jeder Erbe, auch von mehrern, an sich als zur ganzen Erbschaft berufen gilt, daher die Theilung nur eine nothwendige Folge des Zusammentreffens Mehrer ist. Für das Gemeine Recht ergibt sich aus diesen Sätzen zunächst, daß, wenn der Testator mehre Erben ernannt hat, ohne etwas Weiteres über die ihnen zu gewährenden Antheile zu bestimmen, dieselben als zu gleichen Theilen eingesetzt zu gelten haben. Der Testator[408] kann aber auch den einzelnen Erben, direct od. indirect, die Erbtheile beliebig bestimmen, selbst stillschweigend durch die Art der Erbesernennung, indem er entweder mehre im Gegensatz der übrigen zusammen ernennt (Conjuncti heredes), od. auch mehre ausdrücklich zu einem bestimmten Erbtheil vereinigt (Re et verbis conjuncti). Wenn die festgesetzten Erbtheile das Ganze nicht erschöpfen, so accrescirt das nicht Vertheilte den eingesetzten Erben nach Verhältniß (pro rata) ihres. Theils (s.u. Accrescenz); hat der Testirer zu viel vertheilt, so decresciren die einzelnen Antheile; hat endlich der Testator Jemand, wider das eigentliche Wesen der Erbeseinsetzung, auf einen bestimmten Vermögensgegenstand od. Bestandtheil od. eine bestimmte Summe zum Erben (Heres ex re certa) eingesetzt, so wird zwar diese Verfügung als wahre Erbeseinsetzung so, als ob jene Beschränkung nicht hinzugefügt wäre, aufrecht erhalten, indessen wird doch auch dem darin enthaltenen beschränkenden Willen des Erblassers insofern Folge gegeben, als darin etwa nur ein dem eingesetzten Erben zugewandtes Legat zu erblicken sein sollte. Insbesondere wird, wenn Jemand neben andern gehörig eingesetzten Erben in jener Weise zum Erben ernannt worden sein sollte, derselbe in Concurrenz mit diesen andern Erben von vornherein als bloßer Vermächtnißnehmer behandelt, als ob er denselben seinen Erbtheil sofort nach der Antretung als Universalfideicommiß restituirt hätte, während sich in andern Beziehungen, z.B. in Betreff der Accrescenz, beim Wegfall der andern Erben seine Erbeseigenschaft allerdings noch geltend machen kann. Wesentliche andere Folgen treten indessen in allen diesen Beziehungen da ein, wo der gemeinschaftliche Satz: Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest, aufgehoben worden ist, wie dies viele neuere Particulargesetze angeordnet haben. In solchem Falle fällt nicht blos das Recht der Accretion hinweg, sondern es gilt auch der Heres ex re certa dann nur als Vermächtnißnehmer. Gleiche Grundsätze galten nach Römischem Recht auch schon bei dem Soldatentestament. c) Die Wirksamkeit der Erbeseinsetzung kann weder durch eine wahre Zeitbestimmung aufgeschoben, noch auf eine gewisse Dauer beschränkt werden; vielmehr gilt der Grundsatz: Semel heres, semper heres. Eine Nebenbestimmung dieser Art wird ebenso, wie eine Resolutivbedingung, als nicht beigefügt angesehen; eine Ausnahme macht indessen auch hier das Soldatentestament. Allgemein zulässig ist es aber die Erbeinsetzung von einer Suspensivbedingung abhängig zu machen; nur eine unmögliche od. unsittliche Bedingung gilt auch hierbei für nicht geschrieben. Damit die Erbeseinsetzung als eine unbedingte wirksam werde, muß die beigefügte Bedingung jedenfalls noch bei Lebzeiten des eingesetzten Erben in Erfüllung gehen. Ist die Bedingung beim Tode des Erblassers noch in der Schwebe, so wird dadurch die Delation der Erbschaft, d.h. die Möglichkeit der Erwerbung für den eingesetzten Erben, bis zum wirklichen Eintritt der Bedingung hinausgeschoben. Indessen kann der eingesetzte Erbe inzwischen schon den Besitz der Erbschaft vermöge einer Bonorum possessio secundum tabulas erlangen, wenn er für den Fall des Ausbleibens der Bedingung wegen der Restitution der Erbschaft Caution leistet, u. wenn nicht die Bedingung eine reine Potestativbedingung war, welche sofort von dem Erben zu erfüllen ist. Bei einer negativen Potestativbedingung (d.h. der Bedingung, daß der Erbe eine gewisse Handlung nicht vornehmen werde) kann der Besitz der Erbschaft gegen Leistung der zunächst für Legatarien eingeführten Cautio Muciana (s.u. Cautio) erlangt werden. Auch ein Modus, d.i. die Auflage Etwas zu thun od. zu unterlassen, kann der Erbeseinsetzung gültig hinzugefügt u. zu dessen Erfüllung der Erbe dann theils indirect vom Testator selbst durch Androhung einer Strafe, theils von demjenigen, dessen Vortheil die Auflage bezweckt, theils von den Miterben u. nöthigenfalls durch obrigkeitliches Einschreiten angehalten werden. d) Über die Einsetzung von Erben verschiedener Grade für den Fall, daß der zuerst Ernannte nicht Erbe werden kann od. will, s.u. Substitution.

V. Es gibt gewisse Personen, deren der Erblasser bei der Testamentserrichtung entweder durch gehörige Einsetzung derselben als Erbe od. durch förmliche Enterbung gedenken, od. denen er wenigstens einen Theil seines Nachlasses (den Pflichttheil) hinterlassen muß, wofern der Erblasser nicht gefährden will, daß die Verletzung dieser Vorschriften eine Erbfolge gegen das T. herbeiführe. Beide Klassen von Personen werden unter dem Namen Notherben, od. Notherben u. Pflichttheilsberechtigte zusammengefaßt. Das Recht derselben (vgl. darüber bes. Bluntschli, Das Recht der Erbfolge gegen den letzten Willen, Bonn 1829; Francke, Das Recht der Notherben u. Pflichttheilsberechtigten, Gött. 1831) gestaltet sich aber verschieden je nach den verschiedenen Klassen der Notherben u. je nachdem es sich um eine Präterition derselben od. einen Ausschluß vom Pflichttheil od. eine nicht vollständige Hinterlassung des letzteren handelt. A) Schon nach dem ältesten Römischen Civilrecht haben alle Sui liberi des Erblassers, d.h. die seiner väterlichen Gewalt unterworfenen Personen, welche durch seinen Tod selbständig (sui iuris) werden, den Anspruch darauf, daß sie in dem T. ihres Hausvaters entweder als Heredes eingesetzt od. durch förmliche Exheredation (mit der Formel: Exheres esto) von der Erbschaft ausgeschlossen werden müssen. Bei Haussöhnen muß die Exheredation nominatim, d.h. mit specieller Richtung auf die einzelne Person, geschehen, während bei Töchtern u. Enkeln sonst auch eine Exheredatio inter ceteros genügte; Justinian aber forderte die Exheredatio nominatim facta bei allen Sui. Das Recht kommt auch dem Postumus suus zu, wenn er später noch zur Welt kommt. Wählt der Testator die Exheredation, so bedarf es dazu nicht der weiteren Angabe eines Grundes; nur darf die Enterbung nicht auf einem Irrthum beruhen. Die Folge davon, daß dergleichen Sui liberi weder gehörig instituirt noch exheredirt worden sind (Präterition), ist, daß das T. nichtig ist u. daß die Sui liberi daher kraft gesetzlicher Erbfolge als Sui heredes succediren. B) Nach Prätorischem Recht gibt es keine Nichtigkeit des T-s wegen Präterition. Den Sui u. den durch förmliche Emancipation aus diesem Verhältniß Herausgetretenen, sowie Allen, welche durch eine sonstige Endigung der väterlichen Gewalt von der Klasse der Sui ausgeschlossen sind, wurde dafür für den Fall der Präterition die Bonorum possessio contra tabulas gegeben, durch welche die in dem T. erfolgte Erbeseinsetzung verdrängt wird u. an ihre Stelle die zu dieser Bonorum possessio[409] Berechtigten (nicht alle Intestaterben) nach der Ordnung der Intestaterbfolge gesetzt werden. Daneben bleiben Pupillarsubstitutionen, ebenso die Dispositionen zu Gunsten von Descendenten u. Ascendenten, wenn sie zusammen nicht mehr als das, was ein Notherbe bekommt, umfassen, u. Vermächtnisse zur Restitution eines vom Testator empfangenen Heirathsgutes gültig. Die Angabe eines bestimmten Grundes für die etwaige Enterbung wird für die Verhütung der Bon. poss. c. t. eben so wenig vorausgesetzt, als für die Einsetzung als Erbe ein bestimmtes Maß des dem Erben zuzuwendenden Erbtheils vorgeschrieben ist. C) Unabhängig hiervon entwickelte sich als eine neue Verpflichtung des Testirers, daß derselbe gewissen nahen Verwandten, so weit ihnen nach dem Civil- od. Prätorischen Rechte Intestaterbansprüche zustehen, falls sie nicht durch ihr schlechtes Betragen eine Zurücksetzung verdient haben, wenigstens den vierten Theil dessen, was ihnen von dem Nachlasse als Intestatportion gebühren würde (Portio legibus debita, Portio legitima), letztwillig hinterlassen müsse; andernfalls wurde angenommen, daß der Testirer nicht der Pflicht der Pietät gemäß u. daher nicht im Vollgenuß seiner Sinne testirt habe. Als Personen, welche in solcher Weise zu bedenken seien, werden in den Gesetzen betrachtet alle intestaterbberechtigten Descendenten u. Ascendenten, mit Ausnahmeeines minus plene Adoptirten in Bezug auf den Adoptivvater u. des Impubes arrogatus, u. mit Ausnahme der Uterini die intestaterbberechtigten Geschwister, diesejedoch nur dann, wenn ihnen eine anrüchige Person vom Testator vorgezogen wurde. Die Hinterlassung des Pflichttheils braucht übrigens nicht nothwendig durch Erbeinsetzung zu geschehen; sie kann auch durch Vermächtniß, Schenkung, selbst durch Zuwendung unter Lebenden, wenn bei der letzteren diese Bestimmung ausdrücklich hinzugefügt wurde, gültig erfolgen. Nur muß die Zuwendung unmittelbar aus dem Vermögen des Testirers u. frei von der Beschwerde, welche sonst als nicht beigefügt zu achten ist, erfolgen, es müßte denn der Pflichttheilsberechtigte selbst sich zu deren Übernahme verstehen. Auf letzteres bezieht sich die sogenannte Cautela Socini (s.u. Cautel 3). Die Nichtbeachtung des Pflichttheilsrechtes gibt den Berechtigten nach der Ordnung der Intestaterbfolge (doch so, daß dabei die Geschwister den Ascendenten unbedingt nachstehen) das Recht das T. mit der Querela inofficiosi testamenti anzufechten, deren Wirkung die ganze, od., wenn der Berechtigte nicht gegen alle Erben klagt od. nicht gegen alle durchgedrungen ist, theilweise Rescission des T-s u. die ganze od. theilweise Eröffnung der Intestaterbfolge ist. Doch wird diese Querel nicht zugelassen, wenn dem ausgeschlossenen Pslichttheilsberechtigten ein anderer Weg zur Erbschaft offen steht, ferner nicht gegen eine Pupillarsubstitution (s.u. Substitution), gegen das T. eines Soldaten u. nicht, wenn die Enterbung des Pflichttheilsberechtigten, wie aus anderen Dispositionen des Erblassers zu schließen ist, bona, mente, d.h. zum wohlverstandenen Vortheil des Enterbten selbst, erfolgte; außerdem geht sie verloren durch Vergleich mit dem Erben, durch den Tod des Berechtigten u. durch Ablauf von 5 Jahren seit Antritt der Erbschaft. Dagegen hat der Pflichttheilsberechtigte noch ein zweites, analoges Rechtsmittel in der Querela inofficiosae donationis u. dotis, wenn der Erblasser durch eine Schenkung od. gegebene Dos den Pflichttheil verkürzte, d.h. bewirkte, daß dasjenige, was nach seinem Tode dem Notherben zufällt, weniger beträgt, als dessen Pflichttheil, falls dieser letztere von dem Vermögen, wie es zur Zeit der Schenkung od. der Hingabe der Dos war, berechnet würde. Der Verkürzte kann dann gegen den Beschenkten od. dessen Erben mit der Querel auf Rescission der Schenkung od. Rückgabe der Dos klagen, soweit sie den Pflichttheil des Klägers beeinträchtigt. D) An diesem Rechte änderte Kaiser Justinian zunächst so viel, daß er den Betrag des Pflichttheils von einem Viertheil der Intestaterbportion auf ein Dritttheil od. die Hälfte der Intestatportion des Notherben erhöhte, je nachdem die gesammte Verlassenschaft in vier od. weniger, od. in fünf od. mehr Theile gehen würde. Außerdem ordnete er in Betreff des Pflichttheiles noch an, daß, wenn der Testator dem Pflichttheilsberechtigten zwar Etwas, aber nicht den vollen Betrag der Portio legitima hinterlassen habe, der Pflichttheilsberechtigte nicht mehr mittelst der Querela inofficiosi testamenti Rescission des T-s, sondern nur Ergänzung bis zum Betrage des vollen Pflichttheiles durch die sogenannte Actio ad supplemen tum legitimae verlangen dürfe. Diese Klage ist eine einfache persönliche Klage, welche ebendeshalb auch erst in 30 Jahren verjährt. E) Nach den Anordnungen Justinians in der Nov. 115 dürfen Ascendenten ihre notherbberechtigten Descendenten u. Descendenten ihre notherbberechtigten Ascendenten weder präteriren, noch ohne specielle Angabe eines bestimmten in dem Gesetze selbst angegebenen u. von dem eingesetzten Erben zu beweisenden Enterbungsgrundes exherediren, widrigenfalls die Erbeseinsetzungen des T-s ungültig, die übrigen Dispositionen aber aufrecht erhalten werden. Die Ursachen, aus denen die Eltern ihre Kinder enterben können, sind: Thätlichkeiten, deren sich die Kinder wider sie schuldig gemacht haben; grobe sonstige Injurien; criminelle Anklagen, mit Ausnahme des Hochverraths; Gemeinschaft mit Giftmischern; Lebensnachstellung gegen die Eltern; unerlaubter Umgang mit der Ehefrau des Vaters; beträchtliche Verluste, welche die Eltern durch Denunciation der Kinder erlitten haben; verweigerte Unterstützung zur Befreiung aus dem Gefängniß; Versuch die Eltern am Testiren zu hindern; Eintritt der Kinder in Gaukler- u. Schauspielerbanden; schlechter Lebenswandel der Tochter; Vernachlässigung des Testators während einer Geisteskrankheit od. einer Gefangenschaft; Irrglaube der Kinder, wenn der Testator rechtgläubig ist. Die Enterbungsursachen für die Eltern sind: Anklagen auf. Todesstrafe, welche die Eltern gegen die Kinder erhoben haben, mit Ausnahme des Hochverrathes; Lebensnachstellungen gegen den Testator; unerlaubter Umgang des Vaters mit der Schwiegertochter; Verhinderung am Testiren; Lebensnachstellung des Ascendenten gegen seinen Ehegatten; Vernachlässigung des Kindes in einer Geisteskrankheit od. feindlichen Gefangenschaft; Irrglaube. Alle diese Bestimmungen erstrecken sich auf Descendenten u. Ascendenten überhaupt, nicht blos auf die durch das ältere Civilrecht (s. oben A) u. das prätorische Notherbenrecht (s. oben B) getroffenen Sui u. Emancipati; andererseits erforderte das ältere Recht für die Exheredation nicht die Angabe besonderer Enterbungsgründe, u. die Präterition machte das T.[410] nichtig od. gab beziehentlich das Recht zur Bonorum possessio contra tabulas, während nach der Nov. 115 dasselbe nur beschränkt als rescissibel erklärt ist. Deshalb ist über das Verhältniß des Rechtes aus der Nov. 115 zu den älteren Bestimmungen mehrfacher Streit. Nach der einen Ansicht (Corrections- od. Additionalsystem) sind die Sätze des älteren Rechtes noch neben den Bestimmungen der Nov. 115 in Anwendung zu bringen u. danach dem Notherben bald das Recht auf die reine Intestaterbfolge, bald das Recht zur Bon. poss. contra tabulas, bald der Anspruch auf Rescission nach der Nov. 115 zuzugestehen, je nachdem der Testator lediglich die neuen Vorschriften der Novelle od. zugleich die älteren Bestimmungen übertreten hat. Die andere Ansicht (Derogations- od. Reformsystem) betrachtet dagegen die Vorschriften der Novelle als an Stelle der früheren Bestimmungen getreten; der Testator hat danach die notherbberechtigten Descendenten u. Ascendenten entweder gehörig einzusetzen od. gehörig zu enterben; letzteres erfordert jedoch außer den Erfordernissen des älteren Rechtes nunmehr noch die ausdrückliche Anführung einer genügenden Enterbungsursache aus der Nov. 115. Abgesehen davon bestehen aber noch weitere wesentliche Streitfragen darüber, welches Rechtsmittel dem verletzten Notherben nach der Nov. 115 einzuräumen sei. In dieser Richtung ist zu unterscheiden: a) das sogenannte Nullitätssystem, welches davon ausgeht, daß die Verletzung der Vorschriften der Nov. 115 immer Nullität des T-s nach sich ziehe, das Rechtsmittel daher eine Querela nullitatis ex jure novo sei; b) das Inofficiositätssystem, welches in der ganzen Novelle nur Vorschriften über die Querela inofficiosi testamenti (s. oben S. 410) findet u. daher nur diese Klage bei Verletzungen der Bestimmungen derselben eintreten läßt; c) das gemischte System, welches selbst wieder verschiedenartig ausgebildet worden ist, zumeist aber davon ausgeht, daß, wenn die Erbeseinsetzung schon formell nicht den Vorschriften der Novelle entsprechen sollte, Rescissibilität des T-s nach Analogie der Bon. possessio contra tabulas mit der Wirkung eintritt, daß die ausgeschlossenen Notherben durch ihre Erklärung von dem Rechte der Notherbenfolge Gebrauch machen zu wollen, die Erbeseinsetzung verdrängen u. ab intestato succediren; daß ferner, wenn ein Notherbe an sich in gehöriger Form enterbt ist, aber das Vorhandensein der angeführten Enterbungsursache bestreitet, demselben aus der Novelle die Querela inofficiosi testamenti, wiewohl nur mit der Wirkung der Rescission der Erbeseinsetzung u. mit der Modification, daß nicht der Notherbe die Enterbung ohne Grund, sondern der eingesetzte Erbe die Wahrheit der angeführten Enterbungsursache zu beweisen hat, zusteht; endlich daß, wenn der Notherbe der Nov. 115 nur auf zu wenig eingesetzt ist, als sein Pflichttheil beträgt, ihm blos die Actio ad supplementum legitimae auf Ergänzung der Pflichttheilsquote einzuräumen ist. Hinsichtlich der Geschwister, deren die Nov. 115 gar nicht gedenkt, sind auch im neuesten Recht noch die oben unter C) u. D) erwähnten Bestimmungen in Kraft geblieben. Die neueren Particularrechte haben sich bemüht das Recht der Notherben u. Pflichttheilsberechtigten allenthalben auf einfachere Grundsätze zurückzuführen. Meist haben sie dabei mehr auf das Pflichttheilsrecht. als das formelle Notherbenrecht Werth gelegt, dasselbe aber den Geschwistern ganz abgesprochen. Auch die Enterbungsursachen sind in den neueren Gesetzen vereinfacht, in mancher Beziehung ober auch, z.B. wegen Vernachlässigung des elterlichen Consenses bei der Verheirathung, vermehrt worden. Jedenfalls bewirkt aber selbst eine gültige Enterbung nach Deutschem Recht nicht den Ausschluß von solchen Vermögenstheilen, welche, wie z.B. deutschrechtliche Familienfideicommisse, von dem Erblasser selbst nicht zu unbeschränktem Eigenthum besessen waren. Vermöge der Grundsätze über den deutschrechtlichen Erbvertrag (s.d.) können Notherben auch auf ihr Notherbenrecht verzichten. F) Ein außerordentliches Pflichttheilsrecht steht schon nach Römischem Recht noch der armen Wittwe an dem Vermögen ihres wohlhabenden Mannes zu. Wenn drei od. mehr Kinder denselben beerben, so hat die Wittwe Anspruch auf eine Virilportion, sonst auf den vierten Theil der Erbschaft, welcher ihr auch durch ein von dem Manne errichtetes T. nicht geschmälert werden darf. Rühren die Kinder von ihr her, so erhält sie nur den Nießbrauch der Portion. In den neueren Particulargesetzen ist meist jedem der beiden Ehegatten ein Pflichttheilsrecht wider den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten eingeräumt.

VI. Eine besondere Art der T-e bilden noch die gemeinschaftlichen T-e (Testamenta simultanea), d.h. solche T-e, in denen zwei od. mehre Personen zugleich über ihren Nachlaß verfügen. Die Gewohnheit solcher gemeinschaftlichen T-e findet sich schon seit dem 7. Jahrh., bes. bei Ehegatten, Geschwistern u. anderen nahe verbundenen Personen u. entstand offenbar aus der Berührung der deutschrechtlichen Gewohnheit der Erbverträge mit dem Institut der römischrechtlichen T-e, wobei indessen die Grundsätze der letzteren als die maßgebenden festgehalten wurden. Ein solches gemeinschaftliches T. umfaßt eigentlich zwei T-e über zwei Erbschaften, nur der Form nach ist es blos eines. Dasselbe wird zu einem wechselseitigen (T. reciprocum, T. mutuum), wenn jeder Testator den Anderen zu seinem Erben einsetzt, im Falle er früher als der Andere versterben würde; ein correspectives (T. correspectivum) heißt es alsdann, wenn die Gültigkeit der einen Disposition von der Gültigkeit der anderen abhängig ist. Nach den Grundsätzen des reinen Römischen Rechtes war die Errichtung gemeinschaftlicher T-e überhaupt nicht möglich, weil sich die Doppelheit des T-s nicht mit dem Erforderniß der Unitas actus (s.d.) verträgt; nur für Soldaten wurde eine Ausnahme davon. gemacht. Dagegen hat die spätere Praxis das gemeinschaftliche T. alsdann immer zugelassen, wenn dasselbe zugleich ein wechselseitiges ist. Hat das T. einmal diesen Charakter, so kann es auch jeden sonstigen Inhalt haben, z.B. Substitutionen, Vermächtnisse. Da das wechselseitige T. aus zwei T-en in Einem Acte besteht, so kann jeder Testator seinen letzten Willen, sowohl Erbeseinsetzung als Vermächtniß, beliebig widerrufen, wie ihm dies sonst (s. unten) bei jedem T-e freisteht. Indessen ist bei wechselseitigen T-en immer zu vermuthen, daß dasselbe auch ein correspectives sein soll, d.h. daß jeder der vereinigten Willen nur insofern gelten soll, als der andere nicht widerrufen würde. Mit dem Widerruf des einen Theiles, welcher auch beim correspectiven T. nicht gehindert ist, tritt daher von selbst die Verfügung des anderen Theiles außer Kraft. Dies gilt selbst dann,[411] wenn der eine Theil bereits die ihm hinterlassene Erbschaft angetreten hätte; denn durch diesen Antritt wird er nur zur Erfüllung der Disposition seines Erblassers, nicht aber dazu verpflichtet, daß er seine eigene stehen lasse. Durch den Widerruf wird er daher alsdann nur genöthigt das ihm Hinterlassene an die Intestaterben seines Erblassers wieder herauszugeben.

VII. Eine Ungültigkeit des T-s hat stets die Ungültigkeit der Erbeinsetzung als solche zur Folge u. regelmäßig auch die des übrigen Inhaltes. Eine Aufrechterhaltung des letzteren, wie der ersteren in anderer Form ist jedoch dadurch möglich, daß dem T. vom Testirer selbst eventuell noch ein anderer Charakter, namentlich der des Codicills, beigelegt worden ist u. die zu diesem nöthigen Erfordernisse vorhanden sind. Dies geschieht durch die sogenannte Codicillarclausel (Clausula codicillaris), d.h. die Erklärung des Testators, daß sein letzter Wille, wenn er nicht als T. im engeren Sinne (als förmliches, zierliches T.) Kraft u. Gültigkeit haben u. behalten sollte, als Codicill (häufig wird auch beigesetzt: od. als Schenkung auf den Todesfall, od. wie es sonst geschehen könnte) gelten solle. Ist das T. solchenfalls aus irgend einem Grunde als ungültig zu betrachten, so nehmen die Dispositionen des T-s alsdann die Eigenschaft von in einem Codicill errichteter Verfügung an u. gelten, so weit die Codicillarform zu ihrer Errichtung ausreicht. Die Erbeseinsetzungen verwandeln sich daher, so weit es angeht, in Universalfideicommisse, die Vermächtnisse bestehen unverändert fort, nur daß damit nicht. mehr die in dem ungültigen T. eingesetzten Erben, sondern die Intestat- od. in einem sonst noch vorhandenen gültigen T. eingesetzten Erben belastet sind. Die Ungültigkeit der T-e ist aber eine doppelte, entweder eine solche, welche bereits von Anfang an vorhanden, od. eine solche, welche erst aus später erwachsenen Gründen herbeigeführt worden ist, u. in beiden Fällen tritt sie bald ohne Weiteres (ipso jure) ein, bald aber auch nur so, daß erst eine Rescission des T-s stattfinden muß. A) Von Anfang an u. zwar a) absolut nichtig ist ein T., wenn dem Testirer die Testirfähigkeit od. dem eingesetzten Erben die Erbfähigkeit fehlte, wenn die Formen der Errichtung nicht gehörig beobachtet worden sind od. das T. rücksichtlich seines wesentlichen Inhaltes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (T. non jure factum, T. nullum); b) rescissibel ist es, wenn die Errichtung desselben durch Zwang veranlaßt wurde od. wenn darin pflichttheilsberechtigte Geschwister nicht gehörig berücksichtigt worden sind (s. oben V. C). B) Aus nachfolgenden Gründen wird ein an sich gültig errichtetes T. a) nichtig, wenn der Testator später, z.B. durch Eintritt einer Capitis deminutio die Testamenti factio activa verliert (T irritum); wenn die Erbeseinsetzung durch Eintritt einer Successionsunfähigkeit des Erben od. dadurch, daß der Erbe aus einem sonstigen Grunde nicht erwerben kann od. will, aufgehoben wird (T. destitutum); wegen späterer Entstehung eines in dem T-e nicht berücksichtigten Postumus (T. raptum), wobei das T. selbst dadurch, daß etwa dieses nachgeborene Kind späterhin noch vor dem Tode des Erblassers wiederum versterben sollte, nicht wieder zur Gültigkeit gelangt, der Erbe indessen doch alsdann aus dem T-e eine Bon. possessio secundum tabulas erlangen kann; endlich u. hauptsächlich durch einen legal ausgesprochenen Widerruf. Zu einem solchen genügt indessen nach Römischem Rechte nicht jede mündliche Erklärung, vielmehr kann derselbe nur erfolgen entweder durch die gänzliche Vernichtung der Testamentsurkunde od. Austilgung der Erbeseinsetzung, wenn sie eben in dieser Absicht geschehen ist; oder durch eine wörtliche Erklärung alsdann, wenn dieselbe zu gerichtlichem Protokoll od. vor drei glaubwürdigen Zeugen erfolgt ist u. überdies seit Errichtung des T-s 10 Jahre verflossen sind (blos bei den gerichtlichen T-en ist von dem letzteren Erforderniß abzusehen); oder durch ein neues, formgerecht errichtetes T., wenn dasselbe auch vielleicht später ungültig werden od. rescissibel sein sollte, da keine zwei T-e als solche neben einander bestehen können. Ausnahmen davon machen nur das T. parentum inter liberos (s. oben S. 407), welchem die Vis rumpendi abgeht, u. das sogenannte T. posterius imperfectum, welchem sogar bei nicht vollständigem Vorhandensein der Testamentsformen die Kraft ein früheres T. aufzuheben beigelegt ist. Hatte nämlich Jemand in dem früheren T. seine Intestaterben nicht eingesetzt, darauf aber die Errichtung eines zweiten schriftlichen begonnen, worin er dies zu thun vorhatte, an dessen Vollendung er aber nach dem Beginn seiner Niederschrift durch einen Zufall gehindert wurde, so hat diese letztere Niederschrift doch die Wirkung, daß dadurch die Gültigkeit des früheren T-s zerstört wird u. in Folge der neueren Niederschrift die Intestaterbfolge eintritt, u. daß neben derselben die neuere Scriptur, sofern sie wenigstens die Form eines Codicilles an sich trägt, dann als Intestatcodicill gilt. Übrigens kann die Möglichkeit des Widerrufes eines T-s dem Testator nie entzogen werden. Besonders hat daher die Hinzufügung der sogenannten Clausula derogatoria in einem T., worunter man die Beifügung der Bestimmung versteht, daß etwaige spätere Dispositionen keine Gültigkeit haben sollten (dadurch verschieden von der oft sehr wesentlich wirksamen Clausula cassatoria, d.h. der Verfügung, daß alle früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben sein sollen), keine Wirkung. Eine vertragsmäßige Feststellung der Unwiderruflichkeit kann unter Umständen unter den Begriff eines deutschrechtlichen Erbantrages fallen, u. es kommt alsdann darauf an, ob sie in einen solchen übergeht; widrigenfalls würde sie ebenfalls wirkungslos sein.

VIII. Eine solenne Eröffnung u. Vorlesung (Recitatio) schreibt das Römische Recht nur für die schriftlichen, von den Zeugen vorschriftsmäßig versiegelten Privattestamente vor. Heutzutage findet eine gerichtliche Eröffnung nur dann statt, wenn entweder der Testator dieselbe ausdrücklich angeordnet od. das T. bei Gericht hinterlegt hat od. die Betheiligten darauf antragen. Eine weitere Mitwirkung des Gerichtes bei Ausführung des letzten Willens durch Vertheilung des Nachlasses, Ausantwortung der Erbtheile u. Vermächtnisse an die verschiedenen Erbinteressenten ist gemeinrechtlich ebenfalls nicht vorgeschrieben, wohl aber tritt dieselbe zuweilen nach Particularrechten ein, wenn dieselben entweder allgemein, wie z.B. in Österreich, alle Verlassenschaften, od. doch, wie z.B. in Sachsen u. Preußen, wenigstens diejenigen der richterlichen Mitwirkung unterstellen, bei denen Unmündige od. Abwesende betheiligt sind. Außerdem[412] kommt es öfters vor, daß gewisse Privatpersonen mit der Vollziehung der testamentarischen Bestimmungen beauftragt werden. Personen dieser Art heißen Testamentsexecutoren (Executores testamenti) u. werden, je nachdem sie entweder überhaupt od. nur für einen bestimmten Theil des Inhaltes des T-s bestellt sind, ingenerelle u. specielle, je nachdem sie durch das T. selbst ernannt od. durch Vertrag der Betheiligten bestellt, od. durch den Richter od. durch das Gesetz berufen sind, in Executores testamentarii conventionales, dativi u. legales eingetheilt. Die Klasse der letzteren bilden gemeinrechtlich nur die Bischöfe hinsichtlich der ad pias causas getroffenen Dispositionen. Das Institut der Testamentsexecutoren verdankt seine ursprüngliche Entstehung der erst bei den Germanischen Völkern sich findenden Sitte, nach welcher vorzüglich wegen des Wunsches der Testatoren, daß die zu ihrem Seelenheil angeordneten Stiftungen gewissenhaft erfüllt werden möchten, Personen, zu denen der Erblasser besonderes Vertrauen hegte, mit Vollziehung des letzten Willens betraut wurden. Besonders häufig war dies bei den sogenannten Vergabungen von Todeswegen, namentlich wenn dieselben Grundstücke betrafen. Das Grundstück wurde unter die Gewehr einer Mittelsperson, Salmann, mit dem Auftrag gestellt nach dem Tode des Tradenten darüber in der Weise zu verfügen, wie der Erblasser für gut fand. Aus diesem Institut der Salmannen u. dem Institut der Voigtei, nach welchem einer Person mit der Vormundschaft über die Wittwe u. hinterlassenen Kinder zugleich die Stellung als Schirmherr der Familie in den Städten übertragen zu werden pflegte, hat sich wahrscheinlich das Institut der Testamentsexecutoren, welche im späteren Mittelalter sehr häufig unter dem Namen Manufideles, Treuhänder, Testamentarier, Vormünder vorkommen, ausgebildet. Nach dem Eindringen des Römischen Rechtes wurden mehr u. mehr auf sie die Grundsätze vom römischen Mandat angewendet, nach denen ihre Stellung, ihre Rechte u. Pflichten auch gegenwärtig gemeinrechtlich zu beurtheilen sind. Der im T. ernannte Executor ist an sich an die Übernahme des Auftrages nicht gebunden; übernimmt er aber denselben, so hat er für gehörige Besorgung aller Geschäfte einzustehen. Da die Bedachten aus seiner Hand das ihnen Hinterlassene zu erhalten haben, so hat der Executor ein Recht, daß ihm zunächst der Besitz der Erbschaft eingeräumt werde. Die eingesetzten Erben haben dann, falls er mit der Ausantwortung zögert, gegen ihn ein Klagrecht. Bei Streitigkeiten, welche über die Gültigkeit des T-s entstehen, hat der Executor ein Interventionsrecht, aber kein Recht definitiver Entscheidung. Zu Veräußerungen ist er nur befugt, so weit die Ausführung des letzten Willens solche erfordert. Am Schlusse hat er den Erben über die Erfüllung des ihm übertragenen Auftrages Rechnung abzulegen. Vgl. Westphal, Theorie des Römischen Rechtes von T-en, Lpz. 1790; Derselbe, Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung u. Eröffnung der T-e etc., ebd. 1790; Siebenkees, Abhandl. von T-en, Nürnb. 1791; Klaproth, Abhandl. von T-en, Codicillen, Vermächtnissen u. Fideicommissen, 2. Aufl. Gött. 1797; Koch, Versuch einer systematischen Darstellung der Lehre von dem testamentarischen Erbrecht, Frankf. 1813; Zimmern, Grundriß des gemeinen Erbrechts, Heidelb. 1823; von Hartitzsch, Das Erbrecht, Lpz. 1827; Hunger, Das römische Erbrecht, Erl. 1834; von Dalwigk, Versuch einer Darstellung des Erbrechts, Wiesb. 1820 -22, 3 Bde.; Roßhirt, Das testamentarische Erbrecht, Heidelb. 1840, 2 Abtheil.; Scholz, Über Testamentsvollziehung, Altenb. 1841; Bolley, Beiträge zur Lehre von den correspectiven T-en der Eheleute, Stuttg. 1846: Zachariä, Geschichte der T-e u. der Lehre von der Enterbung, Bresl. 1816; Dernburg, Beiträge zur Geschichte der römischen T-e, Bonn 1821.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 402-413.
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