[359] Nachgelassene Werke sind Werke eines Schriftstellers oder Komponisten, die noch nicht veröffentlicht, d.h. weder durch Schrift noch Wort (Ausführung, Vortrag) bekannt geworden sind. Derartige Werke genießen den Schutz des Urheberrechts 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers und außerdem 10 Jahre lang seit der ersten Veröffentlichung. Ist also der Urheber auch bereits mehr als 30 Jahre tot, so genießt sein Werk vom Tage der Veröffentlichung an 10 Jahre lang Urheberschutz.
Brockhaus-1911: Überpflichtige Werke · Überschüssige Werke · Gute Werke · Überflüssige Werke
Lueger-1904: Stauweite, -werke
Meyers-1905: Überpflichtige Werke · Vorgeschobene Werke · Zurückgezogene Werke · Überflüssige Werke · Bruderschaft guter Werke · Gute Werke · Offene Werke
Pierer-1857: Sägeförmige Werke · Vorliegende Werke · Gekrönte Werke · Gute Werke