Nachindossament

[359] Nachindossament (Indossament nach Verfall), das Indossament (s. d.), das auf einen verfallenen Wechsel nach Ablauf der Protestfrist gesetzt wird. Ist der Wechsel gültig protestiert worden, so überträgt das N. die Rechte des protestierenden Wechselgläubigers gegen alle Wechselschuldner auf den Indossatar, ohne daß ersterer dem letztern wechselmäßig regreßpflichtig würde; das N. des protestierten Wechsels hat die rechtliche Bedeutung einer Zession. Ist dagegen die Protestfrist unbenutzt verstrichen, der Wechsel »präjudiziert«, so sind der Aussteller und die Indossanten von ihrer Regreßpflicht frei und der Nachindossatar erwirbt nur das Recht aus dem etwaigen Akzept und Regreßrecht gegen die Nachindossanten (Deutsche Wechselordnung, Art. 16).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 359.
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