Zession

[905] Zession (Cession, lat., Abtretung, Übertragung), im weitern Sinn jede Abtretung eines Rechts, z. B. auch eines solchen hinsichtlich eines Teiles des Staatsgebietes; im eigentlichen Sinne das Rechtsgeschäft, vermöge dessen ein Forderungsrecht von dem Gläubiger auf einen Dritten übertragen wird. Dieser Dritte heißt Zessionar (cessionarius), der bisherige Gläubiger Zedent (cedens) und der betreffende Schuldner debitor cessus. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 398 ff.) gebraucht statt des Ausdrucks Z. die Bezeichnung »Übertragung«; der Zessionar ist der neue und der Zedent der bisherige Gläubiger. Die Z. ist ihrem Rechtsgrund nach entweder eine freiwillige (cessio voluntaria) oder eine notwendige (c. necessaria), je nachdem die Übertragung auf dem freien Willen des Zedenten beruht, oder aber kraft gesetzlicher Bestimmung erzwungen werden kann oder infolge gerichtlicher Anordnung eintritt. Letzteres geschieht namentlich durch die gerichtliche Überweisung einer gepfändeten Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es gibt aber auch Fälle, wo die Z. einer Forderung ohne weiteres vom Gesetz als geschehen betrachtet wird (cessio legis, cessio ficta). Über Fälle solcher Übertragung kraft Gesetzes vgl. Oertmann, Das Recht der Schuldverhältnisse (2. Aufl., Berl. 1906, im Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zu § 412); Sehling, Die zivilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches (3. Aufl., Leipz. 1902; unter »Abtretung«). Nicht zessibel sind diejenigen Forderungen, deren Geltendmachung eine bestimmte, persönliche, an sich der Übertragung auf andre nicht fähige Eigenschaft voraussetzt, z. B. Alimente, Privilegien, Konzessionen etc., und alle mit Verbindlichkeiten vermischten Forderungsrechte, wie Pacht, Miete etc., weil man zwar sein Recht, nicht aber ohne Zustimmung des Gegenteils auch seine Verbindlichkeit auf andre übertragen kann. Ferner ist die Übertragbarkeit (Zessibilität) dann ausgeschlossen, wenn durch die Z. die Forderung selbst verändert werden würde, wie z. B. die Forderung auf Bestellung eines Gebrauchs- oder Nießbrauchsrechts, da hier die Persönlichkeit des Berechtigten auf den Inhalt des Rechts einen wesentlichen Einfluß ausübt. Ferner sind Forderungen unübertragbar, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, weiter, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind. Über Fälle der Unübertragbarkeit in andern Reichsgesetzen vgl. Sehling, a. a. O.; unter »Ab-i retung« und »Veräußerung«. Nach österreichischem Recht haftet der Zedent auch für die Einbringlichkeit einer entgeltlich abgetretenen Forderung, aber nie für mehr, als er vom Übernehmer erhalten hat; er haftet nicht, wenn die Forderung erst nach Abtretung durch einen Zufall oder durch Versehen des Zessionars uneinbringlich wurde (§ 1397, 1398 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Zur Gültigkeit der Z. bedarf es der Einwilligung des Schuldners nicht, weil sein Verhältnis nicht geändert, seine Lage nicht verschlimmert wird. Der Schuldner kann aber dem bisherigen Gläubiger so lange gültigerweise Zahlung leisten, als er von der erfolgten Z. keine Benachrichtigung (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch keine Kenntnis) erhalten hat, nach dieser hingegen nicht mehr, indem er von diesem Augenblick an den Zedenten nicht mehr als seinen Gläubiger betrachten darf. Was das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger anlangt, so ist der erstere verpflichtet, dem letztern die Geltendmachung der Forderung auf eigne Rechnung zu gestatten und, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu machen. Ob der bisherige Gläubiger bloß für den Bestand (nomen verum, Verität) oder auch für die Güter (nomen bonum. Bonität) der abgetretenen Forderungen haftet, hiingt von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ab. Ist dasselbe Kauf, Tausch oder ein andres entgeltliches Rechtsgeschäft, so haftet der Veräußerer nur für den lastenfreien Bestand (Bürgerliches Gesetzbuch, § 437, 445 u. 515). Der Schenker haftet dagegen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch, § 521, 523 u. 524). Im Verhältnis des Zessionars zum Schuldner bewirkt die Z., daß die Forderung mit allen dazugehörigen Rechten auf den erstern übergeht und von diesem mit allen ihren Akzessionen, z. B. Bürgschaften, Pfandrechten etc., geltend gemacht werden kann. Der Schuldner kann alle Ein reden und Rechtsbehelfe geltend machen, die auf die Beschaffenheit (die Gültigkeit und Wirksamkeit) der Z. und die Person des Zessionars Bezug haben, insbes. auch die Einrede der Kompensation; er darf dem neuen Gläubiger aber auch alle Einreden entgegensetzen, deren er sich gegen den Zedenten selbst bezüglich der abgetretenen Forderung hätte bedienen können, sofern sie zur Zeit der Z. schon bestanden. Für das alte Recht vgl. die Lehrbücher des Pandektenrechts, für das neue Recht die Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 905.
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