Akzept

[247] Akzept (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als Akzeptant jedem rechtmäßigen Inhaber des Wechsels selbständig und wechselmäßig zur Zahlung der akzeptierten Summe verpflichtet. Als Form genügt nach der deutschen Wechselordnung die einfache Zeichnung des Namens, bez. der Firma auf der Vorderseite des Wechsels; üblich ist es, das A. quer über den linken Teil desselben (die Anfänge der Zeilen) zu schreiben, oft mit dem Zusatz »angenommen«, auch wohl unter Wiederholung der Verfallzeit und der Summe. Die Wiederholung der Summe in Buchstaben ist in allen Fallen dem Akzeptanten zu empfehlen. Beifügung des Datums der Akzeptation ist nur nötig bei Wechseln, die eine gewisse Zeit nach Sicht, d.h. von der Vorzeigung (Präsentation) zur Annahme an gerechnet, fällig werden. Ist das A. falsch oder gefälscht, so bleiben gleichwohl Indossant und Aussteller wechselmäßig verpflichtet. Wird das A. verweigert oder auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt (Teilakzept), so kann der Präsentant Protest (s. d.) mangels Annahme erheben lassen. Nach kaufmännischem Sprachgebrauch versteht man unter A. auch den akzeptierten Wechsel. Übrigens pflegt man auch die Annahme eines anderweitigen gezogenen Wertpapieres von seiten des Bezogenen (Adressaten, Assignaten, Trassaten) A. zu nennen, so namentlich die Annahme eines Checks oder einer Bankanweisung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 247.
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