[361] Nachlaßseparation, Trennung der Erbschaft vom Vermögen des Erben und Verwahrung derselben durch das Gericht oder Verwaltung durch einen hierzu bestellten Verwalter. Diese N. kann nach § 812 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches der Erbschaftsgläubiger, der Legatar oder Noterbe vor der Einantwortung des Nachlasses beantragen, wenn zu besorgen ist, daß die Realisierung seiner Ansprüche durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wird. Gleiche Zwecke verfolgt das Nachlaßverzeichnis (s. d.) des Bürgerlichen Gesetzbuches.