Nachlaßverzeichnis

[361] Nachlaßverzeichnis (Nachlaßinventar), das Verzeichnis des Nachlasses (Inventar), das vom Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken, da die Errichtung des Inventars zwischen dem Erben und den Nachlaßgläubigern die Vermutung begründet, daß zur Zeit des Erbfalles weitere Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren. Diese Wirkung tritt aber nur ein, falls die Errichtung innerhalb der Inventarfrist erfolgt. Der Erbe kann aus freien Stücken ein N. errichten, auf Antrag eines Nachlaßgläubigers aber muß das Gericht ihm eine Frist zur Errichtung des Nachlaßverzeichnisses, sogen. Inventarfrist, bestimmen. Diese soll mindestens einen Monat und nicht über drei Monate betragen. Auf Antrag des Erben ist jedoch eine Verlängerung dieser Frist möglich. In das N. sind bei Eintritt des Erbfalles die vorhandenen Nachlaßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten vollständig aufzunehmen. Außerdem soll er eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände und eine ungefähre Angabe ihres Wertes enthalten. Die Errichtung kann nur mit Zuziehung eines zuständigen Beamten (Nachlaßrichters oder Notars) und direkt durch einen solchen erfolgen. Auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers hat der Erbe zu beschwören (Offenbarungseid), daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Leistet er diesen Eid nicht, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das N. kann von jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, beim Nachlaßgericht eingesehen werden. Wurde ein Testamentsvollstrecker (s. d.) ernannt, so hat auch dieser ein N. aufzunehmen. Dasselbe entspricht aber meist dem oben geschilderten N. nicht, da der Testamentsvollstrecker nur die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten in das Verzeichnis aufzunehmen hat. Dieses Verzeichnis hat er mit dem Tage der Aufnahme und seiner Unterschrift zu versehen und dem Erben vorzulegen. Auf Verlangen des Erben muß der Testamentsvollstrecker seine Unterschrift öffentlich beglaubigen, ja sogar das Verzeichnis durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen lassen, außerdem hat er ihn auf Verlangen bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses zuzuziehen. Ebenso kann endlich das Nachlaßgericht bis zur Annahme der Erbschaft im Interesse der Sicherung des Nachlasses die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses durch die zuständige Behörde (Dorf-, Ortsgericht, Notare) anordnen. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1993–2013. Vgl. auch Erbrecht, S. 895.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 361.
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