Verwahrung

[116] Verwahrung (Verwahrungsvertrag, lat. Depositum), ein Übereinkommen, durch das der Verwahrer (Depositar) verpflichtet wird, eine ihm von dem Hinterleger (Deponent) übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (Bürgerliches Gesetzbuch,[116] § 688–700). Sie kann unentgeltlich oder entgeltlich und ohne Beobachtung einer bestimmten Form übernommen werden. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn eine V. den Umständen nach nur gegen eine solche übernommen zu werden pflegt (z. B. V. eines Pelzrockes beim Kürschner, des Handgepäcks beim Portier etc.), und ist bei Beendigung der V. zu zahlen. Der Verwahrer hat der Sache die nötige Sorgfalt zuzuwenden (einen in V. genommenen Blumenstock zu gießen etc.). Bei unentgeltlicher V. haftet er für die Sorgfalt, die er seinen Sachen angedeihen zu lassen pflegt, bei entgeltlicher für jede Fahrlässigkeit. Einem Dritten darf er die in V. genommene Sache nur mit Zustimmung des Hinterlegers zur V. übergeben, in welchem Fall er nur für ein ihm zur Last fallendes Verschulden haftet. Hinterlegt er ohne Zustimmung des Hinterlegers bei einem Dritten, so haftet er für jeden Schaden, der daraus entsteht. Ist die Art der V. ausgemacht, so darf der Verwahrer eigenmächtig nur bei Gefahr im Verzuge hiervon abgehen. Ohne Zustimmung des Hinterlegers ist eine Benutzung der in V. gegebenen Sachen nur gestattet, wenn es nach Lage der Sache notwendig ist (ein Jagdhund darf z. B. bei längerer V. auf die Jagd mitgenommen werden). Für notwendige Aufwendungen hat der Hinterleger auszukommen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Früchte der hinterlegten Sache (das Junge eines Tieres, Zinsen etc.) sind dem Hinterleger herauszugeben. Der Hinterleger kann jederzeit Rückgabe verlangen, der Verwahrer aber Rücknahme außerhalb der vereinbarten Zeit nur aus einem wichtigen Grunde (z. B. wegen Krankheit). Die Rückgabe hat da zu erfolgen, wo die Sache aufbewahrt wird, es hat sie also der Hinterleger zu holen. Von einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (depositum irregulare) spricht man, wenn vertretbare Sachen unter der stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung hinterlegt werden, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergeht und die Sachen von ihm verbraucht werden dürfen, er aber verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. In diesem Falle haben die Vorschriften über das Darlehen (s. d.) Anwendung zu finden. Bei Hinterlegung von Wertpapieren ist eine derartige Vereinbarung jedoch ausdrücklich, also mündlich oder schriftlich, zu treffen (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 688–700). An einer zur V. übergebenen Sache kann Unterschlagung (s. d.) und Untreue (s. d.) begangen werden. Außerdem bestehen noch eine Reihe von Sondervorschriften für einzelne Arten von V. Soz. B. über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere (s. Depotgesetz), über V. der von Gästen beim Gastwirt eingebrachten Sachen (s. Gastwirt, S. 385). Vgl. auch Lagergeschäft, Kommissionär und Hinterlegung. In polizeiliche V., d. h. in den Schutz und die Aussicht der Polizei können Personen und Sachen genommen werden: Personen, wenn deren eigner Schutz und ihre Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Sittlichkeit dies notwendig macht; Gegenstände, wenn sie als Beweismittel dienen sollen oder können (Strafprozeßordnung, § 94). Die V. von Personen darf nicht über 24 Stunden dauern, oder aber sie sind der zuständigen Behörde (z. B. Ruhestörer der Staatsanwaltschaft, Obdachlose der Armenverwaltung, verwahrloste Kinder der Vormundschaftsbehörde) zu übergeben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 116-117.
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