Negatorĭenklage

[496] Negatorĭenklage (Actio negatoria), die zum Schutze des Eigentums gegen widerrechtliche Eingriffe in dasselbe gegebene dingliche Klage, z. B. bei Anmaßung von Servituten. Das Klagegesuch ist auf Beseitigung der bereits erfolgten und auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigung gerichtet, außerdem auf Schadenersatz und in der Regel auch auf Androhung einer Strafe für den Fall wiederholter Eigentumsstörung. Vgl. Eigentum, S. 444.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 496.
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