Nexum

[610] Nexum (lat.), im altröm. Rechtsleben die feierliche Form der Abschließung eines Darlehnsgeschäfts. Ursprünglich, als es noch kein geprägtes Metallgeld gab, wurde das Erz von dem Darleiher dem Empfänger zugewogen, und hieraus erklärt sich der spätere symbolische Gebrauch von Erz und Wage beim Abschluß dieses Darlehnsvertrags (»per aes et libram«), eine Form, die übrigens auch zum Zweck der Begründung anderweitiger Vertragsverhältnisse zur Anwendung kam, z. B. bei Übertragung des Eigentums, Adoption, Testamentserrichtung (vgl. Mancipation), so daß alle Geschäfte mit dieser Form N. im weitern Sinne genannt wurden. Später kam das N. ab.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 610.
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