[668] Niederschlagung, soviel wie Abolition (s. d.), wobei zu beachten ist, daß das Reichsgericht mittlerweilen sich auf den einzig richtigen Standpunkt gestellt hat, daß die von einem Landesherrn in einer Strafsache verfügte Abolition für das Reichsgericht auch dann bindend ist, wenn sie erst verfügt wurde, nachdem die Sache bereits beim Reichsgericht anhängig geworden ist. Im Rechnungswesen und besonders im Kostenwesen versteht man unter N. die Verfügung, wodurch ein Posten als uneinbringlich in Wegfall gebracht (kaduziert) wird. Die N. ist eine vorläufige, also soviel wie Stundung, wenn eine Sicherung für die Kostenschuld vorhanden ist oder wenn eine spätere Besserung der Vermögenslage des Schuldners nicht unwahrscheinlich ist. Von einer endgültigen N., bei der jedoch eine Wiedereinforderung der Kostenschuld innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen wird, spricht man, falls Umstände bekannt werden, nach denen der Schuldner zahlungsunfähig ist. Selbstredend ist die N. auch eine endgültige, falls Kosten irrig oder zuviel in Ansatz gebracht wurden. Niederschlagungsliften, Verzeichnis, in die diese Posten eingetragen werden.